Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1860)
- Article
- Entgegnung auf ein Gutachten von Hirsch B. Fassel, Oberrabbiner zu Gr. Kanischa
- Date
- 1860-12-01
- Page
- 164 (sequence 6)
- Language
- German
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;164 Entgegnung auf ein ״Gutachten tc." spräche recitirte> die Haftora selbst aber nicht vorlesen dürfte. Nun ist cs wohl klar, warum Hr. F. die betreffende Gesetzesstelle nicht anführt; in dieser ist das, was לכחחלה zu geschehen hat, was also im vorliegenden Falle Gemeindeetnrichtung sein soll, von dem was בדיעבד, in einzelnen Vorkommnissen zulässig ist, sorgfältig geschieden; ist für die vorliegenden Frage, wie noch an anderen Stellen des Schulchan Aruch für andere Fragen, das בדיעבד Gestattete als לכחחלה verboten erklärt. Weil nun Hrn. F. diese im Schulchan Aruch gemachte Distinktion höchst unbequem ist, weil in ihr die in seiner Gemeinde getroffene und für hiesige Gemeinde von ihm bcvorwortcte Einrichtung entschieden als ungesetzlich erklärt wird, darum übergeht er die betreffende Gesetzesstclle, und sucht durch ein seichtes Raisonnement, das durch einen unbefangenen Blick auf die einschlägige religionsgcsetzliche Vorschrift in seiner totalen Nichtigkeit erkannt werden muff zu täuschen und Sand in die-Augen zu streuen. Ferner geht auch aus Orach Chajim 282, 5 hervor, daß kein anderer als Mafrir znr Thvxa gerufen werden soll, als derjenige, der die Haftora verliest. Es ist nämlich dort die Vorschrift ausgesprochen, daß, im Falle aus den zur Thora bereits Vorgerufcnen keiner die Haftora vorzulesen versteht und'der Vorbeter das nach Thoraverlesung eingeführte Kaddischgebet verrichtet hat, derjenige der die Haftora vorlieft, nochmals die Segenssprüche über die Thora zu sprechen hat. Diese Bestimmung ist, wie R. Samuel b. David in dem עטי־ח זקנים zu Orach Chajim 138 größtentheils abgedruckte 24. Gutachten der ש״וח נחלה שבעה bemerkt, ein unwiderleglicher Beweis, daß es verboten ist, daß Jemand, der die Haftora nicht vorlesen kann, als Mnftir vorgerufen werde, מזה ג״ל ראי' גמורה שאסור לעל דת למפטיר מי שאינו יבול להגיד ההפטרה ולקרות אחר בשבילו ההפטרה. Die von Hrn. F. ausgestellten Beweise sind daher durchaus falsch, und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die früher hier getroffene und von Hr». F. gutgeheißene Einrichtung vom jüdischreligionsgesetzlichen Gesichtspunkte - aus durchaus nicht gestattet werden kann. > Der siebente Punkt lautet: ,;Ebenso erklärt er für gesetzwidrig, ״das ״Wesoth Hatora" vor dem- Verlesen der betreffenden Sidra zu rezitiren." Bei der 'Antwort, die Hr. F. über diesen Punkt gibt/muß man ebenso wie bei der vorhergehenden Frage in Zwei-