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Jeschurun · 1860-12-01 · Heft 3 (Dezember 1860) · p. 163

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 3 (Dezember 1860)
Article
Entgegnung auf ein Gutachten von Hirsch B. Fassel, Oberrabbiner zu Gr. Kanischa
Date
1860-12-01
Page
163 (sequence 5)
Language
German
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von Dr. I. Gugenhsimer. 163 flächltchen Parallelisirung nicht mit einander zu vergleichender Ausspräche beruhen. Der sechste Punkt lautet: ״Erlaubt er nicht, daß die Haftarah ״von eiuem der Vorbeter, wenn er nicht selbst Maftir ist, verlesen ״werde." Bei dem Lesen der von Hrn. F. hierüber gegebenen Entscheidung muß sich der Zweifel erheben, ob sein Urtheil auf Uuwissenheit oder aus einem absichtlichen Umgehen der Wahrheit beruht. Er sucht nämlich sein Urtheil über die erwähnte Frage blos aus Analogien zu schöpfen, führt manche gar nicht hierher gehörende GeseHesstellen an, aber die besondere den erwähnten Gegenstand wirklich betreffende Stelle des Schulchan Aruch läßt er ganz unerwähnt. Er hätte aber gar nicht der Analogien bedurft, um zu beweisen, daß, wenn man Jemand als Maftir vorgerufen hat, der die Haftorah nicht vorzulesen versteht, ein Anderer dies thun darf, denn Sch. a. Orach Chajim 244, 4 heißt es ausdrücklich אם קראו למפטיר־ מי שאינו יודע לומר ההפטרה יכול אחר לאומרה. Warum führt Hr. F. diese so deutliche Gesetzesstelle nicht an? Warum nimmt er in einem Fälle, in dem das, was er beweisen will, klar im Schulchan Aruch ausgesprochen ist, zu Analogien seine Zuflucht? Der Grund hierfür kann nur darin liegen, daß er entweder von dieser Stelle nichts weiß, oder nichts davon wissen wollte. Für ein absichtliches, allerdinzs höchst unredliches Verschweigen liegt der Grund sehr nahe, und zwar in der auf die oben citirten Worte unmittelbar folgenden Bestimmung p אבל לכתחלה אסור לעשוה. Also nur für die Eventualität, daß Jemand, der die Haftora nicht vorlesen kann, als Maftir vorgerufen wurde, ist es zulässig erklärt, daß ein anderer die Haftora vorlese; ״aber vorsätzlich dies zu thun, ist verboten", sagt die oben erwähnte Gesetzesstelle. Hr. F. weiß aber wohl, daß es sich hier nicht um das handelt, was בדיעבד sondern um das was לכההלה gestattet ist. Während es nun, wie aus der angeführten Gesetzesstelle klar hervorgeht, ausdrückltich verboten ist, einen des Vorlesens der Haftora Unkundigen als Maftir vorzurufen, damit die Haftora nicht von einem andern als diesem vorgelcsen zu werden brauche, war hier festgesetzt, daß dieselbe regelmäßig von einem andern vorgelesen werden mußte. Was also im Schulchan Aruch als לכחחלה- אמור erklärt wird, war hier eine obligate Einrichtung, da der als Maftir Vorgeruscne die zur Haftora. gehörenden Segens,

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