Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1860)
- Article
- Zur Schweizer Judenfrage
- Date
- 1860-12-01
- Page
- 156 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Schweizer Judensrage. 156 ist wahrscheinlich von der Cantonalsowohl wie von der Bundesregierung nicht gebilligt. . Ein an den Unterzeichneten unter dem 6. Januar 1859 gerichtcter Brief eines protestantischen Geistlichen, besten Name und Wohnort mitgetheilt werden soll, wenn seine Angaben bestreitet würden, enthält folgendes: ■ , ״Während seines 14jährigen Aufenthalts in Biel mußten zwei Juden, die hier starben, über die französische Grenze gebracht werde», weil sie nach jüdischem Brauche nicht aus dem christlichen Kirchhofe begraben werden konnten und natürlich unter christlichem Ceremontell nicht begraben werden sollten. Das einfache Begraben auf dem Kirchhofe ist gestattet, da die Juden ja keinen Grundbesitz erwerben und keinen Friedhof kaufen können." ״Von Locle und Chauxdesonds werden die Leichen der Jsraeliten immer nach Frankreich geschafft, da es hier keine jüdischen Kirchhofe gibt." Dieses bezieht sich auf zwei Cantone wo bereits Rcltgionsfreiheit eingeführt ist. In anderen jedoch, wo veraltete Ideen noch vorherrschen, wird wahrgenommen, daß wenn auch das Begraben der Todten nominell gestattet ist, es doch durch die Gesetzgebung sehr erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Wo ein Jude sich nur kurze Zeit aushalten darf — wo öffentlicher Gottesdienst ihm versagt ist — wo er kein Land selbst nicht auf einem Kirchhofe erwerden kann — da wird ein Begräbniß beinahe unmöglich. Alle Cantone, die solche Beschränkungen auferlegen, haben zweifelsohne das legale Recht Begräbnisse zu verweigern, und gebrauchen dasselbe sicherlich; die Erlaubyiß dazu ist eine rein willkürliche und der Jude, welcher heute dieselbe für ein Familienglied erlangt, kann nicht gewiß sein sie bet einer andern Gelegenheit wiederum zu erhalten. In mehr als zwei Eantonen ist die Handlungsweise der Art, daß die Juden es angemessener finden, ihre Todten in ein milder gesinntes Land zu bringen. Wenn ׳ das amerikanische Volk erfahren wird, daß einer ihrer in der Schweiz verstorbenen׳ Landsleute von den trauernden Anverwandten nach Frankreich oder Oesterreich gebracht werden mußte, um dort die letzte Ehre zu erhalten, so wird