Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1860)
- Article
- Zur Schweizer Judenfrage
- Date
- 1860-12-01
- Page
- 155 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Schweizer Zudenfrage. 155 Comptoir zu haben und hier mit ihrer Familie zü wohnen aus 800 Frs. festgesetzt hat." Ein drittes nnd viertes ist eine Ausenthaltskarte und ein Handelspatent. Der Inhaber der elfteren ist mit 6 Frs. 25 cts. vierteljährltch, der Besitzer des letzteren mit 60 Frs. 50 cts. für 3 Monate besteuert. Die Erlaubniß in diesem Canton sich zum Behufe des Einkauft der hier sabricirten Waaren aufzuhalten, ist außer andern Abgaben mit 1107 Frs. besteuert; und es tü nicht die geringste Gewähr vorhanden, daß diese Steuer nicht im nächstfolgenden Jahre verdoppelt wird. Das Handelspatent enthält drei bezeichnende Besttmmungen: 1״. Jedweder der es verabsäumt das erforderliche Visum zu beschaffen verwirkt seine Permission und verfällt einer Strafe von 30 Frs." 2״. Ohne besondere Erlaubniß der Polizei darf kein Jude ein Gewölbe oder ein Zimmer zu Waarenlagerung miethen oder in einem Privathause sich einlogiren." 3״. Im Falle der Inhaber dieses Patents nach dessen Erlöschen fortfährt Geschäfte zu treiben, ohne dasselbe erneut zu haben, verfällt er in die im 10. Artikel des vorstehenden DecretS bestimmte Strafe." Der Jude muß sich auf den Waareneiukauf beschränken; Häuser oder Land darf er nicht erwerben; fallen ihm solche zu, so ist er gezwungen sie innerhalb eines Jahres zu veräußern. Jedes andere Geschäft ist ihm untersagt. Mit Christen abgeschlossene Geschäfte sind nicht bindend, es sei denn, daß der Communalvorsteher und ein Verwandter des Christen beim Abschlüsse gegenwärtig gewesen. Zu seinen Gunsten gezogene Wechsel sind ungültig, wenn sie nicht unter besonderen Formen legalistrt 'worden. In einigen Bezirken ist es ihm verboten Gottesdienst abzuhalten und in andern ist es ihm nichtgestattet seinen Tobten der Erde zu übergeben. Ja selbst in einigen jetzt freien Cantonen haben die Behörden sich in einer solchen Weise benommen, daß der Jude gezwungen war seinen Todten außerhalb der Schweizer Grenze zu bringen. Dieses Verfahren