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Jeschurun · 1860-12-01 · Heft 3 (Dezember 1860) · p. 157

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 3 (Dezember 1860)
Article
Zur Schweizer Judenfrage
Date
1860-12-01
Page
157 (sequence 9)
Language
German
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Zur Schweizer/Zudenfrage. 157 es dieses als eine etgenthümltche? Erwiederung der Achtung^ und Werthschätzung betrachten müssen, welche es einer Schwesterrep üblick stets erwiesen hat, ,die ihren Platz in der vordersten Reihe der Freiheit und Civiltsation etnnimmt. Der Unterzeichnete glnubt/daß die große Mehrzahl der-Schweizer Behörden und Bevölkerung erstaunt und vielleicht ungläubig sein wird, wenn sie erfährt, daß sich ein solcher Fall in einem der Cantone ereignet hat, oder ereignen könnte. Er hat deßhalb diese Frage einer zuständigen Autorität vorgclegt und beehrt sich den Inhalt eines Gutachtens von zwei christlichen RechtSgelchrten zu überreichen, dessen Namen aus Verlangen mitgetheilt werden soll. Der hier behandelte Kanton ist deßhalb gewählt weil er nicht zu den absolut restirictiveu, sondern zu den freisinnig gesinnten zählt und einen sehr bedeutenden Geschäftsverkehr mit den vereinigten Staaten unterhält. Der , Bericht enthält folgende Thatsachen: ״Die bestehenden Gesetze gegen die Juden sind fünfzig Jahre alt- Sie erlauben nur einen dreimonatlichen Aufenthalt. Ob die Erlaubniß erneut wird, hängt von der Willkür der Polizei ab. Der Jude darf in keinem Privathause wohnen und darf kein Magazin miethen ohne besondere Erlaubniß. Die so geduldeten haben noch nicht gewagt einen Kirchhof zu beanspruchen. Die Frage ob die Erlaubniß zum begraben erthetlt werden würde, verneint das Gutachten, da nur katholischer und evangelischer Gottesdienst erlaubt, die Ausübung jüdischer Ceremonien beim Begräbnisse aber unstatthaft ist. Auf die Frage, ob es gestattet werden würde, einen Juden auf dem katholischen oder evangelischen Kirchhofe zu begraben, ist geantwortet, daß kein Anspruch auf ein solches Recht erhoben werden kann, da dies lediglich von der Ortspolizei abhängt." Das Gutachten erklärt ״es ist nicht denkbar, daß solch ein Fall sich im Cantone ereignen kann." Schließlich erklären die zwei Rechtsgelehrten: ״daß kein Fall zu ihrer Kenntniß gelangt sei, daß irgend ein Jude in diesem Cantone begraben worden; die Leichen der Juden sind nach Oesterreich gebracht worden." Der Unterzeichnete führt das Folgende aus vielen Beispielen

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