Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1860)
- Article
- Zur Schweizer Judenfrage
- Date
- 1860-12-01
- Page
- 154 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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154 Zur Schweizer Judenftage. ständen ab, die er gar nicht kennen kann. Schon den andern Tag, i nachdem er seinen Mtethcontrakt abgeschlossen, zu einer Zeit, wo j der halb vollendete Einkauf seine Anwesenheit am Meisten erheischt; \ gerade wenn er sein Capital in Geschäften stecken hat; im Augen- ° blick, wo er krank ist — jeden Moment muß er gewärtig sein, daß ihm der Aufenthalt im Canton wieder verboten wird und ohne ir-! gend eine andere Ursache als ״Sie sind Jude". Die Behörden sind! so vorsichtig auch nicht den geringsten Zweifel an diesem Rechte des j sofortigen jederzeitigen Widerrufs aufkommen zu lassen, daß sie es ■l sich ausdrücklich reserviren. (Stehe das 2. Citat). Irgend ein geß heimer Feind oder neidischer Conkurrent erfindet eine Verleumdung H und bewirkt seine Ausweisung, ohne daß er ein Recht hat nach der x Beschuldigung zu fragen. p Fremde Nichtjuden werden mit einer Abgabe nach Verhältniß i ihres Vermögens belegt; — der Jude aber wird ohne Maß be-;> steuert und völlig außer den Verhältnissen seines Vermögens. Seine p Abgabe ist viel größer als die Anderer und es scheint, daß ledigj'j lich das Belieben des Communalraths als Scala dabei gilt. Er hat aber nicht allein die gewöhnlichen Steuern nach diesem! willkürlichen Modus zu entrichten, außerdem unterliegt er noch ganz besonderen Abgaben und keine Beschwerden, keine Gesuche können ihn befreien von dieser Ungerechtigkeit. p Noch mehr; wir haben gesagt es extstire keine Scala; doch ja | es gibt eine. Die von den Behörden verlangten Summen werden bet Gelegenheit noch erhöht; im zweiten Jahr wird mehr gefordert als im ersten. Der jüdische Amerikaner, der durch seine Geschäfte genöthigt ist, unter allen noch so ungerechten und erniedrigenden : Bedingungen auf Schweizer Boden zu verweilen, ist so vollständig dem Belieben der Ortsbehörden unterworfen. Der Unterzeichnete hat einige offictelle Dokumente von Cantonal-Behörden vor sich. Eins aus dem Jahre 1857 lautet: ״Sie werden hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß der Rath die Abgabe für die Gestattung ihres Waarenlagers für dieses Jahr auf 600 Frs. festgesetzt hat u. s, w>" Ein anderes von 1858 datirt sagt: ״Sie werden hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß der Rath ihre Abgabe für die ausnahmsweise und widerrufbare Erlaubntß ei» ,