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Jeschurun · 1860-12-01 · Heft 3 (Dezember 1860) · p. 152

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 3 (Dezember 1860)
Article
Zur Schweizer Judenfrage
Date
1860-12-01
Page
152 (sequence 4)
Language
German
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152 Zur Schweizer Judenfrage. Wer einen Laden einem Juden vermiethet. — Die Reise durch den Canton ist den Juden v erstattet, ebenso zeitweiliger Aufenthalt. Die Cantone indessen, wo so schmachvolle, finstere Verfügungen in Kraft sind, bilden die Minderheit der Eidgenossenschaft; es gibt sogar einzelne wie z. B. Genf!, wo die Juden alle bürgerlichen Rechte genießen. . Dies sind die osficiell mitgetheilten Beschränkungen, heißt es in dem Berichte des Herrn Fah, welchen Huuderttauscnde von achtbaren amerikanischen Bürgern unterworfen sind, während kein einziger Schweizer irgend dergleichen in den Vereinigten Staaten zu erwarten hat. Durch den Vertrag von 1850 hat die Bundesregierung sowie die Cantonalbehvrde das unbezwetfelte Recht alle diese Bestimmnngen aufrecht zu erhalten, wenn sie wollen. Sie habe» das Recht sogar noch weiter zu gehen. Die Bundesregierung kann, in so weit aus den Vertrag Rücksicht zu nehmen ist, jeden amerikanischen Juden auf immer von ihrem Boden verbannen, sie kann jeden, der aufgegriffen wird, cinkerkern und sein Vermögen confisciren. Durch den Vertrag, wie er von mehreren Schweizer Behörden ausgclegt wird, wären sie nicht verpflichtet irgendwie eine Milderung eintreten zu lassen, ja selbst eine Erklärung eines solchen Versicherns zu geben. Der Unterzeichnete hat sich bemüht sich zu vergewissern wie diese Gesetze ausgeführt werden. Ein amerikanischer Bürger, gegen dessen Unbescholtenheit keinerlei Verdacht vorliegt, reist von Newyork nach der Schweiz um Maaren etnzukaufen. Der Werth der jährlich von der Schweiz nach den Vereinigten Staaten cxportirten Maaren beläuft sich auf 20 Millionen Francs zum Allermindesten. Man sollte doch erwarten, daß ein achtbarer Kaufmann oder dessen Bevollmächtigte, welcher an einem so bedeutenden Handel mitbetheiligt ist, zum Mindesten dieselbe Aufnahme findet, wie ein chinesischer, persischer oder türkischer Kaufmann, gegen welche keinerlei beschränkende Cantonal-Gcsetzgebung existirt. Ein christlicher Reisender darf im Canton Basel einen chinessischcn Prtvatsekretär bei sich haben ohne der Gefahr einer Geldstrafe oder Jnhaftirung ausgcsetzt zu sein; ein Kaufmann auö Persien würde im Todesfälle sicherlich ohne Schwierigkeit ein Grab

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