Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1860)
- Article
- Zur Schweizer Judenfrage
- Date
- 1860-12-01
- Page
- 151 (sequence 3)
- Language
- German
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Zur Schweizer Judenfrage. 151 und eines Verwandten des Christen abgeschlossen und mit dem Gemeiudesiegel versehen werden; ist jedes Darlehen eines Juden an einen Christen als nicht zu Recht bestehend anzusehen, es sei denn, daß das Geld in Baar vom Juden in Gegenwart des Ortsvorste- Hers und eines Blutsverwandten des Christen, letzterem ausbezahlt worden u. dgl. m. Ein Jude darf nicht mehr als 5 Procent Zinsen pro anno und nie Zins auf Zinsen nehmen. Wechsel, von einem Christen zu Gunsten eines Inden gezogen, sind ungültig, es sei denn, daß die bereits oben angeführten Vorsichtsmaßregeln angewandt worden. Schuldverschreibungen dürfe» einem Inden weder verkauft noch verpfändet werden ohne zuvorhertge Erlanbniß des Ortsvorstehers u. dgl. m. Wenn einem Juden durch Geschäftsverhältnisse Grundstücke zufallen, so iß er verpflichtet sie innerhalb eines Jahres zu verkaufen. Diese Bestimmungen sind jedoch in letzter Zeit in Einigem gemildert werden. Graubünden hat 1857 die Befugniß zur Ertheilung von Wohnrecht an Juden, selbst für die Schweizer aufgehoben. — Ein Gesetz von 1850 verbietet jedem ausländischen Juden den Ausenthalt in Geschäftsangelegenheiten. Turgau gewährt einem Gesetze von 1857 zufolge nur Christen Domtcil. Die Stadt Basel verordnet 1849, daß keinem Juden Wohnrecht zu ertheilen sei. Einige bereits ansässige Juden hatten ihre Erlanbniß erneuern zu lassen. Canton Basel verbietet nach dem Gesetze vom 17. November 1857 den Inden Niederlassung und Geschäftsbetrieb. — Wer einen Juden unter irgend welchem Vorwand in sein Geschäft oder seine Familie ausnimmr, verwirkt eine Geldbuße von 300 Francs. Im Wiederholungsfälle, oder bet Zahlungsunfähigkeit tritt Gefängnißstrafe ein und zwar je ein Tag für jede 4 Franks. — An rcgelmäßigen Marktagen, ein oder zwei Male im Jahre, dürfen Juden aus öffentlichem Markte Wnare feil halten. Jedes Hausiren aber ist bet schwerer Strafe verboten. — Fünfzig Francs Geldbuße verwirkt.