Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1860)
- Article
- Zur Schweizer Judenfrage
- Date
- 1860-12-01
- Page
- 150 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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150 Zur Schweizer Audenfrage. wähnt ist, haben fremde Regierungen mit der Schweiz Verhandln»- gen geführt, um den ihrem Verbände angehörigen Juden die gleichen Rechte wie ihren andern ,,Bürgern zu verschaffen. Dein französischen Gesandten ist es bereits gelungen einige wenige Conccsstonen für die jüdischen Franzosen zu erlangen. Am meisten bemüht sich der amerikanische Vertreter, Herr Fay, für diese Angelegenheit. Die Corrcspondenz desselben mit dem eidgenössischen Gouvernement ist nunmehrzvon dem ״ Israelit«" veröffentlicht. Wir können eö uns nicht versagen, aus diesem interessanten Aktenstücke Einiges hier mitzutheilen und glauben, daß dasselbe wahrlich nicht geeignet sein kann, für die Schweiz solche Sympathieen zu erwecken, die sie unter den drohenden Schlägen des französischen Kaiserars so nöthig hat. Wenn es sich in dieser Frage nicht ebenfalls um Recht und Mißbrauch der Gewalt handelte, so würde der Jude gleichgültig zu bleiben haben; denn der Staat, welcher selbst nicht den Anforderungen des Rechts Folge leistet, hatte sich nicht zu beklagen, wenn ein Stärkerer bet ihm im Namen der Gewalt, die er ja als Recht anerkennt, plaidtrt. Die Bestimmungen gegen die Inden sind in den einzelnen Cartonen verschieden. Beispielshalber heben wir einige hervor. In Schwyz und Zug ist den Juden unter allen Umständen der Aufenthalt verboten. Aarg an versagt fremden Juden nicht allein das Wohnrecht, sondern selbst die zeitweilige Anwesenheit und begründet dieses mit der großen Zahl ihrer eigenen jüdischen Bevölkerung, welche sich auf 15,000 bis 16,000 (?) Seelen beläuft. In Schafft) au sc n können Juden nach den Gesetzen vom 22. Mai 1840 und 16, November 1848 kein Domicil und Grundbesitz erwerben und sind von Vichhandel und Gleichheit vor den Gerichtshöfen ausgeschlossen. Der Inhalt des Gesetzes vom 22. Mat 1840 ist folgender: Die Ortsbehörden dürfen keinem Juden einen längeren Aufenthalt als 8 Tage gestatten.? Der Tausch-Vtehhandel ist nur aus öffentlichem Markte und im Stalle des Verkäufers (erlaubt. In allen Fällenmit Ausnahme dessen, wo der Christ ein ansässiger Kausmcmwist, sind Kaufgeschäfte zwischen Juden und Ehrtsten nur dann gültig, wenn sie in Gegenwart des Ortsvorstchers