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Jeschurun · 1860-11-01 · Heft 2 (November 1860) · p. 120

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 2 (November 1860)
Article
Entgegnung auf ein Gutachten von Hirsch B. Fassel, Oberrabbiner zu Gr. Kanischa
Date
1860-11-01
Page
120 (sequence 12)
Language
German
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120 Entgegnung auf ein ״Gutachten rc." Aruch als ״unsere Leiter in religiösen Dingen "erklärt, sollte er berücksichtigen, dasi nach dem Talmnd (Pcsachtm 50 b) ein Minhag, Z der nicht als gesetzwidrig betrachtet werden kann, verbindlich ist; « demgemäß wurde der Grundsatz מנהגן שר ישראל חורה היא von nachtalmudischen Gesetzeslehren selbst in solchen Fragen sestgehalten und geltend gemacht, in denen es sich um Herkömmlichkeiten handelte, j die vom halachtschen Gesichtspunkte aus noch einer Rechtfertigung j bedurften! (vgl 9 ש׳ו׳ת מ׳הדי׳ק 469 ,323 ,37 ש״וח רש״בא, Mor- | dochat zu השוכר את הפועלי' סי' שס״ו); Die Pijuttm, welche in der j Keduscha von י"כ eingeschaltet werden, über deren Beibehaltung s R. David b. Stmra gefragt wurde, stammen ebenfalls nicht aus j der Zeit des Talmuds, und dennoch hat diese große rabbintsche ] Autorität, obwohl sich gegen die Einschaltung jener Gcbetstücke von ts halachischen Gesichtspunkte aus manche Bedenken erhoben, sich mit der größten Entschiedenheit für deren Beibehaltung ausgesprochen I wie aus der 532. שו״ח ררכ״ז hervorgeht, wo es Hinsichts lich der Weglassung nachtalmudischer Bestandtheile des Ritus als heißt כללא רמלחא רמנהג כזה אין לבטלו כלל אלא הולכיס אתריו ואס 1 בטלוה ואינו מבוטל וזכרו תמיד מה שאמרו בירושלמי כמקום שהלכה רופפת |; בידך הלך אחר המנהג וכ״ש שאין במנהג הזה שום רפיון כי אפילו החולקי׳ יורו בזה ״Aus dem Ganzen geht hervor, daß man cineu ähnlichen Gebrauch ״durchaus nicht aufheben darf, sondern denselben beibehalten muß; J ״und wenn man ihn aufgehoben hat, so ist er doch nicht aufgehoben. j ״Gedenke beständig was sie im Jeruschalmt sagten: ״In einem Falle, ״in welchem du über die Halacha in Zweifel bist, folge dem Minhag ״nach; um so gewisser ist man hierzu verpflichtet, als über diesen ״Gebrauch gar kein Zweifel obwaltet, denn selbst die, welche gegen ״denselben auftreten, gestehen dies ein!" Wie ließe es sich daher rechtfertigen, und welche Konsequenzen müßten entstehen, wenn man es zulteße, daß ein Minhag, gegen den von keinem Gesichtspunkte aus irgend eine Einwendung gemacht oder irgend ein Bedenken erhoben werden kann, nach dem Belieben eines nicht gesetzeskundigen Vorstandes oder nach den Einfällen eines Kantors aufgehoben oder abgeändert wird? Auf welcher Seite liegt die Lächerlichkeit, da wo man auf die vom Gesetze verlangte Beobachtung des bestehenden Usus dringt, oder wo man dieses Bestreben als Willkührlichkeit und geistige Knechtung bezeichnet?.— .

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