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Jeschurun · 1860-11-01 · Heft 2 (November 1860) · p. 117

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 2 (November 1860)
Article
Entgegnung auf ein Gutachten von Hirsch B. Fassel, Oberrabbiner zu Gr. Kanischa
Date
1860-11-01
Page
117 (sequence 9)
Language
German
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IRI
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von Dr. I. Gttgenheimrr 117 Verse 'אם תשיב משבת רנל1 ונו vorkommende Ausdruck ודבר דבר (Jes. 58, 13) als״ Verbot gegen Verleumdung, Zwischenträgereien«. dgl, wozu aber die Ruhe des Tages führen könnte" zu betrachten sei, und mit den Worten: ״Du sollst am Sabbat nichts reden — was nachtheiltg sein könnte" überseht werden sollte(!!) —. Auf den im Fasse!'schm Gutachten und bei der hiesigen Berathung angeführten Grund kommt es aber in dem vorliegenden Falle gar nicht an; cs handelt sich nur darum, ob ein Kultusvorstand berechtigt ist, Chorbegleituug bet Leichenbegängnissen zum obligaten Statut zu erheben, und so auch denen, welchen diese Einrichtung nicht zusagt, dieselbe gewaltsam aufzudrängen? Meines Erachtens liegt hierin ein Gewissenszwang, zu dem kein Vorstand, kein Rabbiner und auch kein Vorstand in Verbindung mit dem Rabbiner berechtigt ist; und darum verweigerte ich meine Unterschrift. Wenn daher rücksichtlich dieses Gegenstands von geistiger Knechtung gesprochen werden kann, so ist dieselbe nicht von mir sondern einzig und allein von dem Vorstande geübt worden. Daß ich aber der ״Ordnung" tu der Leichenbegleitung entgegentrat, hat selbst der hiesige Kultusvorstand nicht behauptet, und könnte Hr. F. aus dessen Worten nnr dann herauslcsen, wenn ihm Ordnung und Choralbegleitung identische Begriffe sind. Das zweite Vergehen, das mir der Kultusvorstand zur Last legt, lautet: ״Will er nicht zugeben, daß der Kantor beim gottesdienstlichen Fungiren mit zusammen gerollten Talith dastehe." Auch diese Angabe ist nicht richtig, denn nicht für jedes Fungiren des Kantors untersagte ich den ״zusammengcrolltcn Tallith", sondern ich verlangte blos, daß der Kantor während des Schachrithgebetes seinen Tallith nicht zusammengerollt sondern mantelartig trage. Da es nämlich in א״ר, מ״א und עטרת זקנים zn ש״ע א״ח סי' ח' סעי' ב׳ auf Grund von שו״ת משאת בנימן ש' מ' ausdrücklich heißt, daß diejenigen, welche den Tallith zusammengelegt über den. Schultern tragen, die Pflicht von ציצית nicht erfüllen המניחין הטלית המקופל ומשלשלין אותו סביב הצואר על כתפיהן לא יצאו י״ח; da ferner das Gebot von ציצית mindestens während ק״ש vorschriftsmäßig erfüllt werden soll; konnte ich nicht gestatten, daß der Kantor beim Schachrithgebete mit zugerollten Tallith stehe, was ja auch Hr. F. für unzuläßig zu halten scheint, da er in seinem Gutachten erzählt, daß selbst er am Neujahrs- und Versöhnungstage erst zum Ausheben der Thora seinen Wolltallith mit einem zugerollten

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