Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1860-10-01 · Heft 1 (Oktober 1860) · p. 57

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 1 (Oktober 1860)
Article
Preßprozeß Sebastian Brunner contra Ignaz Kuranda
Date
1860-10-01
Page
57 (sequence 20)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2932754-2932891-2932893-2945167--06024-2945232
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Sebastian Brunner contra Ignaz Kmand». 6f welchen sonst Anklage und Verteidigung sich bewegen, muß ich gestehen, daß es uür etwas schwierig ist, dem Ankläger in -die ragoutartige Entwickelung seiner Anklage zu folgen. Seine Sache wäre eS gewesen, aus Grund des tnkriminirten Artikels und des Beweisverfahrens nachzuweisen, daß er wirklich von dem Herrn Angeklagten im Sinne der §§ 491 und 497 an seiner Ehre gekränkt worden sei. Ich weiß übrigens nicht, ob in letzterer Richtung, die Anklage aufrecht erhalten worden sei; da dies in der letzten Ansführung des Herrn Anklägers nicht vorgekommen ist. Diese selbst war nichts anders, als ein gesprochener Artikel der ״Kirchenzettung", welcher sein Sujet aus den Erörterungen schöpfte, die in der heutigen Verhandlnng in den verschiedensten Richtungen vorgekommen find. Es ist begreiflich, daß ich auf meinem streng advokatischen Standpunkte in diese Methode des Verfahrens mich nicht einlaffen kann, sondern daß dasselbe aus jene Basis konzentrirt werden muß, welche das Gesetz vorschreibt, nämlich zu zeigen, daß die Anklage nicht statthaft sei, weil wir, soweit uns der Beweis der Wahrheit obgelegen ist, diesen Beweis vollständig gebracht haben. Es ist ein ganz unscheinbares Aktenstück der Voruntersuchung, welches sonst nicht beachtet zu werden Pflegt, die Auskunststabelle, welche über den gegenwärtigen Proceß in prägnanter, ich möchte sagen maßgebender Weise das Urtheil bereits gesprochen hat, und ich glaube, daß der hohe Gerichtshof sich diese Ansicht in seinem Crkcuntniffe aneignen wird. Die 8. Rubrik der Auskunftstabelle enthält die kurze aber treffende Bemerkung des Untersuchungsrichters, daß es sich in dem vorliegenden Falle um einen Prtnzipicnstreit und nicht einen Ehrenkampf handelt, und der ganze Vorgang, wie er sich heute in höchst dramatischer Weise vor diesem Gerichtshöfe gestaltet hat, wird dem hohen Gerichtshöfe zum klaren Bewußtsein gebracht haben, daß cs sich heute um nichts anders als um einen Prinziptenkampf drehe, einen Prinzipienkampf, in dem der Angeklagte nicht als individuelle Person erscheint, sondern gewissermaßen die ganze Summe feinet Glaubensgenossen, die ganze Schichte der Bevölkerung seines Glaubensbekenntnisses repräsentirt. Eine Million österreichischer Unterthanen werden von diesem hohen Gerichtshöfe heute den Ausspruch erwarten, ob es einem Mttgliede des katholischen Klerus gestattet sein darf, sie in jener maßlosen Weise, welche heute dem hohen Ge-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.