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Jeschurun · 1860-09-01 · Heft 12 (September 1860) · p. 652

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 12 (September 1860)
Article
Das Rundschreiben des Vorstandes zu Stuhlweißenburg gegen Herrn Dr. Gugenheimer, Rabbiner daselbst
Date
1860-09-01
Page
652 (sequence 15)
Language
German
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652 Das Rundsch. de« Vorst, zu Stuhlwctßenburg gegen Hrn.vr. Gugenhetmer ec. chen, und am Sabbath in der Synagoge seine Bekanntmachung persvnlich selbst zu verlesen! Einen großer» Eingriff in die Amtsehre und die Amtspflicht eines Rabbinen hat sich wohl noch kein Vorstand einer Mischen Gemeinde erlaubt!! Der Rabbiner ist der bestellte Lehrer und Hüter des religiösen Gesetzes für die Theorie und Praxis, für die Erkenntniß und Erfüllung im Kreise seiner Gemeinde. Das ist sein Beruf, sein Amt und seine Pflicht. Zu dieser Pflicht in praktischer Beziehung gehört in erster Linie die religtonsgesetzliche Uebcrwachung der innerhalb der Gemeinde zum öffentlichen Verkauf kommenden Speisen. Es ist das ein Gebiet, das ausschließlich den Rabbiner als solchen angeht, für welches ihm die öffentliche Mttthcilung an die Gemeinde vermittelst Publikation in der Synagoge zusteht, und ein Vorstand, der den Rabbinen an Erfüllung dieser Amtspflicht hindert, der dem Synagogendiener, der überall ja zugleich Rabbtnatsdiener ist, verbietet eine ihn: vom Rabbiner eingehändigte Bekanntmachung zu publiciren, begeht einen sträflichen Mißbrauch seiner Amtsgewalt, eine durchaus unberechtigte Ueberschreitung seiner Amtsbefugniß und eine öffentliche Herabwürdigung der Autorität und der Amtsehre des Rabbiners, die zugleich eine Herabwürdigung der Autorität und der Ehre des Rabbiuats überhaupt ist. Gegen einen solchen Eingriff schweigen, hieße in der That die Ehre und die Autorität des ihm anvertrauten religiösen Amtes preisgeben, und wenn der Rabbiner sich darauf beschränkte, dem Vorstände ferner für ihm ertheilte Mischeberach-Segenssprüche, tticht den üblichen Jejaschcr Cochacho-Wunsch zu jagen, so hat er sicherlich das Geringste gethan, das ihm unter diesen Umständen zu thun Pflicht gewesen. Er hat damit wenigstens gezeigt, daß er die Ehre seines Amtes durch den Vorstand verletzt fühlt. Aber er hat auch nichts mehr als dies damit gethan. Und wenn der Vorstand auf Grund dieser Wunschvcrsagnng einen Jnjurienproceß gegen den Rabbiner eingelcitet, so hat er seine unerhörten Amtsausschreitungen nur noch durch eine großartige Lächerlichkeit gekrönt. Denn mit seinem Schweigen, wo der Vorsteher für einen üblichen Segensspruch einen Wunsch zum Dank erwartet, sagt der Rabbiner ihm nicht mehr und nicht minder: Du hast meine Amtsehre verletzt, noch mehr, du hast mich

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