Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 12 (September 1860)
- Article
- Das Rundschreiben des Vorstandes zu Stuhlweißenburg gegen Herrn Dr. Gugenheimer, Rabbiner daselbst
- Date
- 1860-09-01
- Page
- 651 (sequence 14)
- Language
- German
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kritisch beleuchtet »on Rabbiner Hirsch. 651 Vorstandes erlitten, und die ihn — wie wir ihn bis jetzt in allen diesen Vorgängen in der besonnensten Selbstbeherrschung kennen gelernt — zu nichts weiter, als zu dieser Versagung des ״Dankanerkennungswunsches" vermochte, hat allerdings so sehr die Majoritat der Gemeinde empört, daß sie — nicht der Rabbiner — sich veranlaßt sah, zum Schutze ihres Rabbinen und ihres ganzen, von den völlig psttchtvergeffenen Anmaßungen des Vorstandes bedrohten Religionswesens, gegen denselben klagbar zu werden. Der Vorgang braucht nur einfach referirt zu werden, um den Stab vollends über diesen Vorstand zu brechen. Ein jüdischer Specerei-Händler, deffen Geschäft auch am Sabbath geöffnet ist, der somit hinsichtlich des religiösen Vertrauens gesetzlich nur wie ein Nichtjude zu behandeln ist, wollte auch Waaren auf Peßach feil haben. Der Rabbiner sendet den Synagogendiener zu ihm, itm ihm zu bedeuten, daß er zu diesem Behufe die Maaren müsse durch den Synagogendiener mit dem Rabbinatssiegcl versehen lassen, wie dies zur Sicherung der religiösen Gewissen- Hastigkeit auch in solchem Falle bei uichtjübischen Kaufleuten geschieht. Der Specerethändler weigert sich dessen. Der Rabbiner übergibt, zur Sicherung der religiösen Gewissen der ihm anvertrauten Gemeinde, dem Synagogendiener eine in der Synagoge zu veröffentlichende Bekanntmachung des Inhalts: daß gewissenhafte Gemeindeglicder Waaren auf Peßach nur in solchen Geschäften kaufen mögen, wo entweder die Maaren unter Rabbtnatssiegel gewahrt, oder deren In- Haber sich durch ein Rabbinatsschreiben legitimiren. Diese, durch ihren ganz allgemeinen Inhalt durchaus keine Persönlichkeit comprvmittirende Bekanntmachung, zu deren Erlaß dem Rabbiner die dringendste Nothweudigkett und die gebieterischste Amtspflicht vorlag, zu deren Veröffentlichung er keines Menschen specieller Erlanbntß bedurfte, deren Erlaß vielmehr nichts anders als eine pflichtschuldige Amtshandlung war, die ihm kraft des ihm übertragenen Amtes oblag, diese Bekanntmachung verbot der Vorstand — der Spccerei- Händler ist ' ein Bruder des einen Vorstehers — dem Synagogendiener in der Synagoge zu verlese», und, nachdem ihm der Synagogcndiener die eingehändigtc Bekanntmachung in Folge des Verbots des Vorstands zuriickbrachte, blieb dem Rabbiner nichts anderes übrig, als zur Erfüllung seiner Pflicht seinen eigenen Boten zu ma-