Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 12 (September 1860)
- Article
- Das Rundschreiben des Vorstandes zu Stuhlweißenburg gegen Herrn Dr. Gugenheimer, Rabbiner daselbst
- Date
- 1860-09-01
- Page
- 649 (sequence 12)
- Language
- German
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kritisch beleuchtet von RnMner Hirsch. 648 Dasselbe erscheint auch in untergeordneten Punkten. Gleich der erste Klagepunkt lautet: 1. will er die hier eingeführte Ordnung der Chorbegleitung bei einem Leichenbegängnisse nicht gestatten. Nach dem mir anderweitig vorliegenden Berichte aber ist das Faktum etwas anders, und mit diesem ״Etwas" anders ist es aber zugleich ein entschieden Anderes, und zeigt wieder den Vorstand als Bertretreter eines despotischen Terrorismus und den Rabbiner als Verfechter der freien Selbstbestimmung und der Gewissensfreiheit der Gemeinde. Nach dem mir vorliegenden Berichte wollte der Vorstand bei Berathung der Statuten der חברא קדישא bei welcher auch der Nabbiner ex officio zugegen war, die Chorbegleitnng bei einer Leichenbestattung obligatorisch für Jeden, und diese Neuerung als ein für Jeden bindendes Statut feststellen. Gegen diesen nicht zn rechtfertigenden Zwang war der Rabbiner, und erklärte, wenn diese Neuerung mit obligatorischem Zwang in die Statuten ausgenommen werden sollte, dann die Statuten nicht unterschreiben zu können. Auch bet Punkt 2 erscheint nach diesen Berichten die Beson- Neuheit des Rabbiners und die weise Selbstbeschränkung auf das durchaus Erforderliche in rühmlichem Lichte. Nicht absolut — wie die Vorstandsklage lautet — nicht absolut wollte er nicht zugeben, daß derCantor beim gottesdienstlichen Fnngiren mit zugerolltcm Tallis stehe. Er beschränkte seine Forderung lediglich auf den Morgengottesdienst, wo das Umhüllen mit Tallith für Jeden und gewiß ja auch für den Cantor obligatorisch ist. Bei jedem andern ״gottesdienstlichen Fungiren" hat der Rabbiner nicht remonstrirt. Ebenso ist die unter 3 besprochene Lecho-Dodi-Frage nur der am mindesten erhebliche Verstoß, dessen sich die Willkürlichkeit des Cantors gegen die gesetzliche Vorschrift, und die auf dieselbe hinweisenden Anmahnnngen des Rabbiners schuldig machte. Er soll auch z. B. Baruch Schem kewod u. s. w. nach Schema laut vorgetragen, soll je nach Belieben den Schem wiederholt haben re. Es liegt sogar die Frage zur Beantwortung vor, ob es erlaubt sei, daß der Chor bei Schema Jtsraelzweimal die Worte Haschen! Echod sagt!!! Nun giebt es doch wohl kaum einen liturgischen Verstoß, der eine größere gedankenlose Leichtfertigkeit offenbart und sich in schwererem Grade gegen die gesetzliche Vorschrift vergeht, als diese unnütze Wiederholung des Gottesnamens im Momente der Huldigung des Ei-