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Jeschurun · 1860-09-01 · Heft 12 (September 1860) · p. 648

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Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 12 (September 1860)
Article
Das Rundschreiben des Vorstandes zu Stuhlweißenburg gegen Herrn Dr. Gugenheimer, Rabbiner daselbst
Date
1860-09-01
Page
648 (sequence 11)
Language
German
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IRI
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648 Das Rundsch. des Vorst, zu Stuhlwetßenburg gegen Hru.vr. Gugenheimer rc. rechthaltung aller obiger Punkte nicht nur die unantastbare Geltung des religiösen Gesetzes, sondern zugleich die Gewissensfreiheit der Majorität seiner Gemeinde vertreten. Esergiebtsich aus diesem Schreiben, daß die Majorität der Gemeinde ganz zur Sette des Rabbiners steht, und so ist es in Wahrheit der Vorstand, der mit allem diesem der Majorität seiner Gemeinde Neuerungen aufdrtngen will, die diese als ungesetzlich zu verwerfen sich in ihrem Gewissen vor Gott verpflichtet suhlen. Es ist also der Vorstand, der die Geistcr seiner Gemeinde knechten will; und es ist der Rabbiner, der die Freiheit und das unveräußerliche Gewissensrecht der Gemeindeglteder vertritt. Dies im Allgemeinen. Sehen wir an einigen Beispielen, wie dies im Einzelnen hervorgetrcten. Nach dem 8. Klagepunkt habe der Rabbiner erklärt, man sei wenn im Sommer der Morgengottesdienst erst um sieben beginne Ober Kiasschema und wolle denselben darum zeitlicher abhalten, ungeachtet daß hierdurch ein großer Thcil der Gemeinde zurückbleibe. Das veröffentlicht der Vorstand in seiner Klage. Was er aber nicht veröffentlicht ist: daß der Rabbiner den Antrag gestellt, man möge, wenn nicht wie er verlangt um halb sieben, damit allen genügt werde, und diejenigen, die nach ihrem Gewissen die gesetzliche Zeit nicht überschreiten wollen hierzu Gelegenheit geboten werde, außer dem Morgengottesdienst, der um sieben beginnen möge, eine Haschkam«, einen Frühgottesdtenst, wie dies fast in allen Gemeinden üblich ist, gestatten. Das theilt der Vorstand nicht mit, und eben so wenig, daß er, der Vorstand, dies verboten, und noch weniger, daß es dem Rabbiner nicht einmal gestattet wurde, in seinem Hause Haschkama zu machen, ja, ihm dies endlich nur mit seinen sechs Bachurim und noch drei Ergänzungsmännern, aber bet Leibe nicht einem mehr eingeräumt wurde, daß also er, der jüdische Kultusgemeinde- , Vorstand, seinen Gemeindegliedern verbietet, verhindert und zur Un- Möglichkeit niacht am Sabbath nach gesetzlicher Vorschrift und Gewissenspflicht mit Minjan ihr Gebet verrichten! Solchen Terrorismus üben diese Männer, die angeblich zu den ächten Propheten flüchten müssen vor ״Willkürlichkciten und Geistesknechtnng"!!! Wen würden die wahren, ächten Propheten niederdonnern, wem freundlich die Rechte bieten?

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