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Jeschurun · 1860-09-01 · Heft 12 (September 1860) · p. 646

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 12 (September 1860)
Article
Das Rundschreiben des Vorstandes zu Stuhlweißenburg gegen Herrn Dr. Gugenheimer, Rabbiner daselbst
Date
1860-09-01
Page
646 (sequence 9)
Language
German
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646 Das Rundsch. des Vorst, zu Stuhlwetßenbmg gegen Hrnvr. Gugenheimer 1C4 Rabbinerals Vorstands-Autorität gleich Null. Ein Vorstand daher, ' der den Rabbiner seiner Gemeinde vor dem Forum der öffentlichen Meinung anklagt, weil dieser, der Rabbiner, nicht seinen, des Vorstandes, Willkürltchkeiten zu Liebe vom Gesetz abwetchen will, hat damit nur seine eigene Absetzungsnrkunde geschrieben. Ueberhaupt hat wohl noch selten ein Individuum oder ein Collegtum so wie dieser Vorstand eine Anklageschrift geschrieben, die der einigermaßen sachkundige Leser nur zu lesen braucht um dein t Kläger zu sagen: ״wie du sagst hast du Unrecht." Der Vorstand deutet wiederholt daraufhin, wie unwichtig alle diese in diesen Klagepunkten zur Sprache gebrachten Dinge sein um damit noch mehr die Schuld auf das Haupt des Angeklagten zu häufen, der um solcher Dinge willen den Frieden seiner Gemeinde aufs Spiel setzt. Und wiederum sieht der Vorstand nicht, daß er damit den Frevel gegen den Gemeindesrieden nur auf sich ladet. Denn einmal zuge» geben, daß, vom gesetzlichen Standpunkt abgesehen, alle diese Dinge! nur Kleinigkeiten sind, so sind sie doch wohl mindestens ebenso un- ' bedeutende Kleinigkeiten auf Setten des Vorstandes. Ist es eine unwichtige Kleinigkeit z. B. daß der Vorsänger mit herabhängendem Tallith steht, so ist es doch mindestens eine eben so unwichtige Kleinigkeit, daß er, wie der Vorstand will, mit zugerolltem Tallith stehe! n. s. w., und warum setzt denn der Vorstand um solcher Kletnigketten willen den Frieden seiner Gemeinde aufs Spiel? Und es sind doch in Wahrheit nur auf Seite des Vorstands Kleinigkeiten!! Es kann etwas an sich kaum der Rede werth sein, wird aber von Erdballsgewicht, wenn damit gegen Gesetz und Pflicht gefrevelt werden | soll. Wer einem Armen einen Strohhalm schenkt, hat damit nur eine Lächerlichkeit begangen. Wer aber auch nur einen Strohhalm stiehlt, hat damit das Sittengesetz und das bürgerliche Gesetz gebrochen und damit die Grundpfeiler der sittlichen und bürgerlichen Welt! erschüttert. Seien dies Alles Strohhalme — wir haben gesehen, daß j nur die vom Vorstand geforderten Neuerungen meist nur leeres Stroh sind — der Vorstand, der seine Gemeinde mit diesen Stroh- Halmen beglücken möchte, mit so vieler Emphase — wie wir noch bald sehen werden — ausdringlich beglücken möchte, und meint, mit diesen Strohhalmen wunder wie seine Gemeinde der ״Wahrheit und einer reinen Gottesverehrung" näher zu bringen, der begeht minde-

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