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Jeschurun · 1860-09-01 · Heft 12 (September 1860) · p. 645

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 12 (September 1860)
Article
Das Rundschreiben des Vorstandes zu Stuhlweißenburg gegen Herrn Dr. Gugenheimer, Rabbiner daselbst
Date
1860-09-01
Page
645 (sequence 8)
Language
German
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kritisch beleuchtet von Rabbiner Hirsch. 645 jüdisch religionsgesetzlichen Gebiete alle Gesetzlichkeit nach der Majorität der maßgebenden Gesetzautoritäten zu bemessen ist: so giebt es in der That kaum irgend eine synagogale Institution, die sich eines begründendem Ursprungs, einer großem Gesetzlichkeit, einer sankttonirendern Feststellung, und einer normgültigem Autorität zu erfreuen hätte, als eben die Jozer- und Ptutim-Liturgie. Als ihre Verfasser, Ordner und Vertreter stehen die auf dem religionsgesetzlichen Gebiete der Synagoge gefeiertesten und niaßgebeudstcn Männer in so imposanter Majorität da, daß die sich von Zeit zu Zeit dagegen äußernden vereinzelten Stimmen grundsätzlich völlig verschwinden, und ihre gesetzliche Sanktion ist eine solche, daß, nicht die Aufrechthaltung, sondern eine Beseitigung derselben der Synagoge allen gesetzlichen Boden entreißen und der Willkürlichkeit Thür und Thor öffnen hieße. Somit tffs nicht der Rabbiner, sondern gerade der Vorstand, der mit allem diesem Willkürlichkeit statt Gesetzlichkeit in der Gemeinde zu Stuhlweißenburg zur Herrschaft bringen will, und wenn die Männer des ״echten Prophetengeistes", die er gegen die Willkürlichkeit zu Hülse aufgerufen, die echten Propheten sind, so wird deren Donnerwort eben der Willkürherrschast eines solchen Vorstandes ein Ende zu machen haben. Der Rabbiner, der in allem diesem nur das Gesetz vertritt, hat den Blick der echten Propheten nicht zu scheuen, er hat mit allem diesem nichts weiter als seine Pflicht gethan. Zum Lehrer und Hüter des Gesetzes ist er bestellt und darf keine Ungesetzlichkeit dulden. Er hat nicht die Macht an dem bestehenden religiösen Gesetz ein Tütelchen zu ändern. Sagten selbst alle die hier zur Sprache gebrachten Punkte seinem subjektiven Geschmacke eben so wenig wie dem Vorstande zu — wir haben gesehen, daß sie keineswegs solche sind, denen der vernünftige, denkende, wahrhaft eine wahre Gottesverehrung wollende Mann sich nicht mit Freuden anschließen könnte — allein den Fall gesetzt, er stünde mit seinem subjektiven Geschmacke ganz auf Seiten des Vorstandes, er würde gleich- Wohl als Mann der Pflicht jedem solchem Vorstandsausinnen entgegen zu treten haben. Denn nicht sein, noch des Vorstandes subjektives Dafürhalten haben beide in der Gemeinde zur Geltung zu bringen. Beide, Rabbiner und Vorstand, stehen unter dem Gesetz, haben Beide, Vorstand wie Rabbiner, wer Autorität und Macht, so sie das Gesetz auf ihrer Seite haben. Gegen daS Gesetz ist sowohl 42*

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