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Jeschurun · 1860-09-01 · Heft 12 (September 1860) · p. 644

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 12 (September 1860)
Article
Das Rundschreiben des Vorstandes zu Stuhlweißenburg gegen Herrn Dr. Gugenheimer, Rabbiner daselbst
Date
1860-09-01
Page
644 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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644 DaS Rundsch. de« Vorst, zu Stuhlwetßenbnrg gegenHrn-Vr. Gugenheimer drückltche Vorschrift C. Orach Chajim Kap. VII. Magen Abraham 2. Elia rabba 3. Die Wiederholung des Refrains Lecho Dodi ist ordnungsmäßige Vorschrift in allen Liturgien- Die gänzliche Entfernung des Perochet am 9. Ab tst C. Orach Chajim Kap. 558 vorgeschrteben. Daß man regelmäßig Jemanden zu Mafttr aufrufe und einem Andern die Haftora lesen lasse ist C. Orach Chajim 284, 4, Anm. ausdrücklich als unzulässig erklärt, und widerspricht der Talmud Sotah 39 b. gegebenen Ordnung. Hagbaha mit dem Ausruf Wesoth Hattora rc. nach dem Vorlesen und nicht vor dem Vorlesen vorzunehmen, ist der nach C. Orach Chajim 134, 2. Anm. in allen nichtsefardischen Gemeinden recipirte gottesdienstliche Usus. Ober Keriath Schema zu sein ist allerdings Uebertretuug, jedenfalls nichtgehörige Erfüllung eines biblischen Gebotes, und wenn gleich der Morgengottesdienst am Sabbath etwas später als an Wochentagen zu beginnen hat (siehe Orach Chajim 281, 1 Anm.) so wird doch eben das. Magen Abraham 1, erinnert, immerhin so früh zu beginnen, daß man die vorschriftmäßige Zeit für Keriath Schema nicht überschreite. Dem Verlangen, auch am Sabbath nicht Ober Kiath Schema zu sein, steht daher ebenfalls nur die strengste Gesetzlichkeit zur Sette. Nicht minder gilt dies von der Abschaffung der Jozer und und Piuttm, welche der Rabbiner nicht gestatten zu können erklärte. Die Autorität, auf welcher die bestehende Festltturgie der Jozer und Ptutim beruht, sichert ihnen eine so unantastbare Sanktion in der Synagoge, daß diese ihre unerschütterlichsten Grundprincipien verleugnen müßte, wenn sie an diese Liturgie Hand zu legen gestatten würde. Denn, wenn eine der Rechtsquellen des jüdischen Religionsgesetzes der religiöse Usus, Mtnhag ist, und ein Minhag Wathiki», d. h« ein von religiös bewährter Persönlichkeit stammender, nichts gesetzwidriges enthaltender Usus eine solche Autorität ist, daß, wie es Talmud Menachoth 32. und Jebamoth!02, heißt, nicht einmal einem Propheten wie Elias in Beseitigung eines solchen Usus Folge zu leisten wäre, würde dies selbst nur der locale Usus einer Gemeinde, einer Synagoge sein (T. Peßachim 50 b.)j wenn ferner im

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