Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 11 (August 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-08-01
- Page
- 607 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Artikel III. Die Faktoren 0) der Rabbiner. 607 Sage man immerhin, es sei das — was wir bemerken werden — vom einseittgen Parteistandpunkte gesprochen. Es ist dies nicht. Der unbefangenste parteiloseste Denker, der unsere Zustände ans der kühlsten Vogelperspektive erwägt, muß sich sagen: bet dieser unnatürlichen, gewaltsam künstlichen Znsammenwürfelung so dtsparatester Gegensätze fahren beide Richtungen, die gesetzverehrende und die gesetzverläugncnde, keineswegs gleich. So weit sind wir doch wohl gottlob noch nicht gekommen, daß die gesetzestreue Richtung, die man gewöhnlich die orthodoxe nennt, nicht mindestens der gesetzverläugnenden, neologen, wie sie sich nennt, gleichberechtigt sei, nicht gleichen Anspruch auf Gewissensfreiheit, nicht gleiches Recht zur Forderung habe, in ihrem Gewissen nicht verletzt zu werden und innerhalb des religiösen Gemeindewesens, dem sie angehören soll, und durch dasselbe, die ihr nach ihrem Gewissen obliegenden religiösen Pflichten auch gewissenhaft erfüllen zu können. Hinsichtlich dieses ersten unantastbaren religiösen Grundrechts eines jeden menschltchen Individuums und einer jeden religiösen Gemeinschaft stehen die beiden Richtungen innerhalb der so heterogen gcnitschten Gemeinwesen keineswegs gleich, die Chancen der Gefährdung dieses Rechts sind für beide sehr verschieden. In der orthodoxesten Gemeinde wird der extremste Neologe kaum irgendwie in seinem Gewissen sich verletzt finden. Er wird Vielem begegnen, was er belächelt, kaum aber Etwas, was er in seinem Gewissen als Sünde und Verbrechen verurtheilen, vor Allem aber Nichts, was ihn selber an Erfüllung seiner Gewissenspflicht hindern, oder ihn gar zur Verletzung seiner heiligsten Gewissenspflichten uvthigen könnte. Er müsste denn einmal in den Fall kommen eine Ehe eingehen zu wollen, die er nach der Ueberzeugung seines Gewissens für erlaubt hielte, die aber das orthodox religiöse Gemeinwesen nach; den Diktaten des religiösen Gesetzes für Ehebruch erkennen müsste. Fälle, die doch zu den seltenen gehören. Selbst wenn ihm das große Unglück begegnen sollte, durch den Einfluß der orthodox religiösen Institute, denen er vielleicht seine Kinder nicht ganz entzogen, seine Kinder der orthodoxen -- Thorheit sich zuneigen zu sehen, so wird er doch mit voller Beruhigung einst sein Haupt auf das letzte Ktssen niederlegen, sollte selbst sein Sohn als orthodoxer Jude an sei-