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Jeschurun · 1860-08-01 · Heft 11 (August 1860) · p. 608

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 11 (August 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-08-01
Page
608 (sequence 14)
Language
German
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608 Das Hamburger Attentat. nein Sterbelager stehen. Man erwäge dagegen die Lage deö Orthodoxen in einem unter dem Einfluß der Neologte sich gestaltenden Gemeinwesen. Wir schweigen von dem synagogalen Gottesdienst, an dem er sich nicht betheiligen kann ohne durch seine Theilnahme an Kultus und Lehre, Grundsätzen und Handlungsweiscn positive und stillschweigende Anerkennung zu zollen, die ihm in seinem Gewissen Sünde und strafwürdige Vergehen gegen göttliche Gebote bedeuten. Mag er auf die Synagoge ganz verztchten, wenn er nur sein Haus und sein Familienleben seinem Gcwissen gemäß führen und vollenden kann. Allein bis in seinen individuellsten eigensten Kreis, seine Ehe, seinen häuslichen Tisch, seine Ktndererztehung, sieht er sein Gewissen bedroht, und wird zuletzt auswandern müssen um nur essen, sich verhetrathen und seine Kinder erziehen zu können ohne sein Gewissen auf's Tiefste zu verletzen. Wir sind auf diese Dinge hier nur eingegangen, um zu zeigen, daß, wenn hier die amtliche Erklärung u>»d die Amtshandlung eines Neologen dem ״orthodoxen" Zudenthum in so hohem Grade verderblich geworden, das keine vereinzelte Erscheinung fei, sondern nur ein Glied in der Reihe jener beklagenswcrthen Thatsachen bilde, die, durch die officielle Vermischung so heterogener Bestandtheile wie Neologie und Orthodoxie zu Einem ״Bekenntniß", in mehr oder mindcrm Grade fast überall den Bestand des jüdischen religionsgesetzlichen Gemeindewesens in der Gegenwart untergraben. Wir haben die drei Faktoren betrachtet, die als thättge Ursachen des beklagenswerthen Hamburger Vorgangs erscheinen: den Staat, den Vorstand, den Rabbiner. Alle drei wurden der Sache des jüdischen Religtonsgesetzes verderblich, weil sie zu demselben eine naturwidrige, unberechtigte Stellung einnahmen. Der Staat, weil er als solcher, den innern religionsgesetzlichen Angelegenheiten überhaupt und seiner jüdischen Staatsgenossen insbesondere gänzlich fremd zu bleiben hat und hier doch so folgereich tnterventrte. Der Vorstand, weil er — seiner Bestimmung nach der Ver׳ treter der jüdischen Religionsgemeinde zur Wahrung der Interessen

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