Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 11 (August 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-08-01
- Page
- 606 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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606 Dar Hamburger Attentat. jenige, dem das jüdische Gesetz nach den überlieferten Normen noch heute unb für alle Zeit obligatorisch gilt, und derjenige, der dieses Gesetz subjektiven Anschauungen, vermeintlichen oder wirklichen Zeitanfordernngcn gegenüber als antiqutrt verwirft, diese beiden stehen nicht auf Einem religiösen Boden, gehören nicht Einem ״Bekenntnisse" an, sie verhalten sich zu einander wie Ja und Nein, und es ist zwischen ihnen eine weit tiefere prtnctpielle Kluft ״religiöser Ueberzeugungen", als zwischen Katholiken und Protestanten, als über- Haupt zwischen den verschiedenen Religtonspartheien innerhalb der christlichen Kirche, fast eine so große Kluft wie zwischen Christ und Jude, ganz eine so große Kluft, ja in Wahrheit eine größere, als zwischen Jude und Muselman! Denn, Trtnitntslchre und Erbsünde abgerechnet, was steht zwischen Christ und Jude anders als das Gesetz? Und dieses Nichtobligatorische des jüdischen Gesetzes bildet zwischen Jude und Nichtjude nur eine Verschiedenheit, keinen Gegen-- satz. Denn der Jude selbst erkennt das Gesetz für alle Ntchtjuden nicht als obligatorisch au. Allein zwischen Jude und Jude bildet die Gesetzverehrung und Gesetzverläugnung den entschiedensten, sich einander völlig verneinenden Gegensatz. Die Gesetzverehrung ist dem Gesctzvcrleugner eine Thorheit, die Gesetzverläugnung dem Gesttzverehrer ein Verbrechen. Und es könnten diese beiden, von Grund aus nicht nur verschiedenen, sondern sich gegenseitig geradezu aufhebenden Gegensätze als gleichberechtigte Principien sich rechtsich und friedlich innerhalb eines und desselben religiösen Verbandes entwickeln, ohne mit unabweisbarer Nvthwendigkeit den schreiendsten Gewiffensdruck zu erzeugen? Es könnte z. B. in einem jüdischen Gemetndewesen irgend wie das Princip der Gesetzesverlcugnung maßgebend zu Tage treten und einen Einfluß aus die Bildung und Leitung der religiösen Gcmeindetnstitutionen üben, ohne dem ge- ,setzestreuen Juden die Erfüllung seiner religiösen Gewissenspflichten innerhalb dieses Gemeinwesens mehr und nrinder fast unmöglich zu machen? Es könnte gar Lehre und Urtheil in religionsgesetzlichen Dingen in die Hand eines gesetzverläugnenden Mannes gelegt sein, ohne dem gesetzverehrenden Principe geradezu den Todesstoß zu versetzen, wenn das Wort und die Amtshandlung des gesetzverläug - nenden Mannes osficiell auch für denGesetzverehrer maßgebend sein muß?