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Jeschurun · 1860-08-01 · Heft 11 (August 1860) · p. 601

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 11 (August 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-08-01
Page
601 (sequence 7)
Language
German
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Artikel III. Die Faktoren v) der Rabbiner. SOI Herr W., der durch sein Ausgcben des Argumentes von Dine de Malchutha Dine angedeutet hat, er handle in dieser Angelegen-- heit nicht außerhalb sondern innerhalb des jüdischen Eherechts, der auch nicht der geistliche Beamte einer prononcirten Resormgenossenschaft, vielmehr der Rabbiner einer zwar kleinen, aber doch innerhalb des Connexes der allgemeinen jüdischen Gemeinschaft stehenden Judenschaft ist, habe hier ungefähr die Stellung eingenommen, als wenn er Jemandem, der sich aus den Speisegesetzen nichts mache, erklären möchte, das Stück Schinken, das er diesem mit seinem chvrrockbekletdcten Arm darreicht, das sei nun dadurch auch für ganz Israel nach dem Schulchan Aruch koscher gesprochen 1c. 1c. Wir haben bis jetzt nnr referirt. Für unsere Erwägung constatiren wir nur das eine Faktum: Nach dem Wortlaut der Bibel, nach der Ueberlieferung des Talmuds, nach der durchaus ausnahmlosen, mehr als dreitausendjährtgen Praxis der gesummten Judenheit kann eine zu Recht bestehende jüdische Ehe bei Lebzeiten der Ehemanns nur durch einen von demselben der Frau ertheilten Schetdebrief gelöst werden. Es ist dies eine durchaus klare und unbezweiselte Bestimmung des jüdischen Religionsgesetzes, das in dieser Beziehung ganz und gar keine Ausnähme kennt. Herr De. Wechsler hat eine zu Recht bestehende jüdische Ehe bei Lebzeiten des Mannes ohne Schetdebrief für aufgelöst erklärt und die Ceremonie der Trauung behufs einer vermeintlichen anderweitigen Heirath vollzogen, obgleich dieselbe nach dem durchaus klaren, unzweideutigen, keine Ausnahme statuirenden jüdischen Religtonsgesetze nichts als ein vollendeter Ehebruch ist. Herr D1\ Wechsler hat sich nicht die geringste Mühe gegeben, für diese Lösung einer jüdischen rechtmäßigen Ehe ohne Scheidebrief auch kiur den geringsten Beweis, auch nur die geringste Scheinanalogie aus dem jüdischen Gesetze herbeizubringen. Herr De. Wechsler hat vielmehr, wie wir gesehen, diese offenbare, auffallendste Verletzung der positivsten Bestimmung des jüdischen Gesetzes in einer Angelegenheit von solchem Belange wie die Gestattung eines Ehebruchs, kavaliermäßig brevi manu ״leicht und kurz" lediglich dadurch motivirt: daß — seiner Ansicht nach — der Scheidebrief nur als frei-

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