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Jeschurun · 1860-08-01 · Heft 11 (August 1860) · p. 602

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Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 11 (August 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-08-01
Page
602 (sequence 8)
Language
German
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602 D«S Hamburger Attentat. williger Akt Bedeutung habe, wo aber die Freiwilligkeit aufhört und aufhören muß, auch die Bedeutung des Get aufhöre und eine leere Form oder gar ein Erpreffungsmittel werde; daß der Get nur so lauge eine gewisse Bedeutung zur Ver- Hinderung allzurascher Trauungen gehabt habe, als die südischen Ehescheidungen nicht civilgerichtlichen Proceßverhandlungen unterla-- gen; daß aber jetzt, wo Ehescheidungen nur in Folge langer gerichtlicher Verhandlungen cintrcten können, dieser Grund und somit auch die Bedeutung des Get wegfalle; daß endlich der Get einen solchen Anachronismus der Sprache und des Inhalts enthalte, so sehr an eine Auffassung des Eherechts und der Lebensverhältnisse erinnere, die in unserer Zeit anttquirt ist, daß ״von der strikten Beobachtung des Rituals, dieser Form, ״abzugehen nicht nur kein Eingriff in die Religion ist, sondern auch ״Pflicht und Nothwendigkeit", daher denn — man merke wohl — Herr Dr. Wechsler nicht nur von der strikten Beobachtung dieser ״Form" abgegangen ist, sondern den ganzen Get alseine bedeutungslose, unnöthige und nicht'mehr zeitgemäße ״Form" völlig außer Acht zu lassen als Pflicht und Nothwendigkeit erachtet hat. Das Unrichtige und Vage dieser Ansichten selbst auf subjektivstem Standpunkte völlig auf sich beruhen lassend, nehmen wir nur für unsere fernere Erwägung von dem Einen Akt: Mit dieser Handlung ans diesen dargelegten Motiven hat Herr Dr. Wechsler seinen völligen Bruch mit der Autorität des jüdischen Gesetzes als solchen dargethan. Vorschriften, die, wie die zur Lösung eines Ehebandes unumgängliche Nothwendigkeit eines Scheidebriefes, diesem Gesetze als unverbrüchliche, wesenhafte Norm, und zwar nicht als rabbintsche Anordnung^ son- Hern als positive biblische Vorschrift, als göttliches Gesetz also gelten, daß der Umgang mit einer nicht durch Scheidebrief von ihrem lebenden Ehemanne geschiedene Frau, unter allen Umständen, nach diesem Gesetze entschieden als Ehebruch mit dem Tode bestraft wird, sind dem Herrn Dr. Wechsler nicht obligatorische ״Formen", die Jeder nur so lange beachten mag.

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