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Jeschurun · 1860-08-01 · Heft 11 (August 1860) · p. 599

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 11 (August 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-08-01
Page
599 (sequence 5)
Language
German
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Artikel III. Die Faktoren c) der Rabbiner. 59® ״nicht ohne Gewicht sein, daß ein Mann wie v. Rießer mir dar- ״über geschrieben: ״״Nochmals meinen Dank für Ihr braves Ver- ״fahren, durch das Sie dem Rechte zum Stege verhalfen und eine ״unglückliche Frau vor Erpressung unter dem Deckmantel der Rcli- »*״ ' '*»יW-chsl-r-- Die bereits in der vorigen Numincr erwähnte Entgegnung aus Hamburg in No. 10 d. ״Z, d. I." stellt dieser Vertheidigung des Herrn Wechsler entgegen: daß mit Aufgeben des Dine de Malchutha Dine er den einzigen Boden verlassen, auf dem noch wenigstens ein Schetnversuch zur Rechtfertigung seines Verfahrens hätte gemacht werden können; daß indem er sich lediglich auf die moralische Unwürdigkeit des gerichtlich geschiedenen Ehemannes und auf die Hamburgischen Gesetze stellt, als ans die einzigen Punkte auf die es ankömmt, es ganz offenbar sei, daß er sich nicht einmal die geringste Mühe gegeben habe, sowohl die betreffenden Gesetze als den Sachverhalt kennen zu lernen; er habe den Sachverhalt nur von der einen Seite gehört, ohne auch nur die andere zu vernehmen. Nach den Berichten der Freunde dcS Mannes stelle es sich ganz anders heraus. Demnach wäre der Mann gar nicht ein solches Ungeheuer, das nicht Werth wäre der menschlichen Gesellschaft anzugehören. Es habe auch nicht der Mann die Frau, sondern umgekehrt die Frau den Mann verlassen rc. rc. Es sei dies aber auch bei dieser Frage völlig gleichgültig, da der moralische Werth oder Unwerth des Mannes nicht das Geringste zur Rechtfertigung des Verfahrens beitrage; das jüdische Eherecht eine objektive Geltung habe, dessen anerkanntrste Vorschriften nicht so ohne Weiteres von dem erste!: besten Rabbinen nach Belieben kassirt worden können; die Ehe sei bei uns kein Privatsondern eine öffentliche Sache und eben in dieser Oeffentltchkeit unterscheide sie sich vom Concubinate; Herrn W's. Behauptung, daß, dieser Frau die anderweitige Verheirathung nicht gestatten, diese vielmehr von Ertheilung des Scheidebriefs abseiten des Mannes abhängig machen zu wollen, der ihr denselben verweigere, hieße: ״alle sittlichen und höheren Begriffe von

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