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Jeschurun · 1860-08-01 · Heft 11 (August 1860) · p. 598

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Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 11 (August 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-08-01
Page
598 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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598 Das Hamburger Attentat. ״ist nach O-igem die Antwort leicht nnd kurz gegeben. Der ״Scheidebrief hat einerseits Bedeutung als freiwilliger Akt Wie ״daher diese Freiwilligkeit aufhört und aufhören muß, da hört ״auch diese Bedeutung des Get auf, wird eine leere Form ״oder gar ein Erpreffungsmittel für den böswilligen Mann, wie eS ״denn nach den mir ertheilten Ausschlüssen auch im vorliegen- ״den Falle auf eine Erpressung abgesehen war. Andererseits aber ״hatte gerade dieses strenge, weitläufige Rituale des Get, wie es ״rabbtntsch angeordnet ist, eine gewisse Bedeutung. Es sollten, — ״so habe ich mich in meitiem an vr. Rießer ertheilten Gutachten ״über diesen Punkt ausgesprochen — durch diese Vorschriften un- ״streitig die Ehescheidungen, zu welchen es nach den mosaischen Be- ״stimmungen keiner gerichtlichen Verhandlungen bedurfte, in Etwas ״erschwert, an Formen gebunden werden, deren Beobachtung nicht ״so leicht war und die Vermittlung Dritter nöthtg machte. Daß die- ״ser Grund bei uns, wo jede Ehescheidung erst in Folge längerer ״gründlicher Verhandlungen bet den zuständigen Gerichten eintreten ״kann, nicht mehr vorhanden ist, liegt auf der Hand. Dazu enthält ״nun aber dieses Rituale einen solchen Anachronismus der Sprache ״und des Inhalts, — (ich hebe nur den einen Punkt hervor, daß ״der Scheidebrief ein einseitiger Akt ist, in der Voraussetzung, daß ״die Frau dem Manne die Freiheit nicht wtederzugeben braucht, da ״der Mann auch ohnedies sich wieder verehlichen kann, weil der; ״Scheidebrtef aus der Zeit her datirt, wo die Polygamie noch nicht j ״gefttzlich verboten ist.) — erinnert so sehr noch an eine Anffassnng j ״des Eherechts und der Lebcnsverhältnisse, die in unserer Zeit an- H ״tiquirt ist, daß von der strikten Beobachtung dieses Ri- ״tuals, dieser Form, abzugehen nicht nur kein Eingriff ״in die Religion ist, sondern auch Pflicht undNothwen- ״digkett." ״Das sind in der Kürze unsere Gründe und Ansichten über ״diesen Fall. Nach meiner festen Ueberzeugung, nach meinen Be- ״griffen von Recht, Sittlichkeit und Religion konnte, mußte sie (die ״Trauung) vollzogen werden, nicht wie der Korrespondent aus Ham- ״bürg in No. 5 als Motiv unterschiebt, weil das Staatsgesetz auch ״für Juden verbindlich ist, sondern weil unsere Religion hier mit ״der Entscheidung des Staatsgesetzes völlig überein stimmt. Es mag

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