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Jeschurun · 1860-07-01 · Heft 10 (Juli 1860) · p. 547

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 10 (Juli 1860)
Article
Herr Dr. Jost und meine Notiz in Liebermanns Kalender [Rezension]
Date
1860-07-01
Page
547 (sequence 5)
Language
German
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Bon Rabbiner D. Deutsch. 847 halten werden. Hierauf kommt er immer und immer wieder zurück. Setzen wir einmal — wie Hr. Do. I. will und die Evangelien berichten — die Formen seien wirklich nicht streng etngehalten worden, so lautete die Anklage doch jedenfalls auf Volksverführung (מסית). Hr. Dr. I. scheint aber nicht daran gedacht zu haben, daß gerade beim מםית, ausnahmsweise, die Rabbinen nicht darauf dringen, die gerichtlichen Formen streng einzuhalten, wodurch — wie mich dünkt — seine Argumentation einen harten Stoß erleidet. S. Matm. Hil. Sanh. C. 11 H. 5: המסית אין דיניו כשאר דיני נפשות מכמינין לו את העדים ואינו צריך התראה כשאר הנהרגין ונו* ואין טוענין למסית ומושיבין בדינו זקן וסרים ומי שאין לו בנים כדי שלא ירחמו עליו שהאכזריות וכו'. Vgl.Maim. Anm. C. h H. 1 —5. ferner Sanh. 29, 1. 67, 1. 36, 2. Daß R. Gamliel und R. Jochanan ben Sackai bei der Nerurtheilung nicht zugegen waren, kann recht gut nachgewiesen werden, ohne daß dies etwas beweist, weil bei Urtheilen über Leben und Tod ein Sanhedrin von 23 Richtern erforderlich ist, nicht aber der große Sanhedrin. S. Sanh. 2, 1. Ja, nach Sanh. 4l, 1 dürfte es dem R. I. b. Sackai, um die Zeit, von welcher die Rede ist, noch gar nicht gestattet gewesen sein, ordnungsmäßig bei einem Sanhedrin zu fungiren. Vergl. Kethub. 30, 1. Thos. Ans. מיום. Bemerkenswerth ist überdies: Hr. Dr, I. sagt, die Rabbinen haben ein Wochen lang dauerndes Gerichtsverfahren deswegen erdichtet, um die Schuld der jüdischen Nation und deren Vertreter zu tilgen; er hingegen behauptet das gerade Gegentheil, es habe überhaupt kein Sanhedrin und Justizmord stattgedamaligen Zoit, wo Palästina bereits römische Provinz war, den Juden nicht mehr gestattet gewesen sein, Hinrichtungen in ihrer eigenthümlicheu Weise vornehmen zu lassen, was auch durch Joh. 18, 31 bestätigt wird; und war somit der in der besagten maim. Bestimmung vorhergcsehene Fall cingctreten. Die Juden mußten sich daher darauf beschränke», de« Augeschuldigten nach geschlicher Borschrist zu »erurthetlen, und hinterher thatsächlich die Erceution durch die Römer und in deren Weise vollziehen zu lassen, waS ganz füglich durch תלאוהו bezeichnet werden kann. S. übrigens Sanh. 4b, 8 שמעון בן שסה תלה נשים באשקלון vergl. Nascht das. ותלאן לפרסומא למלתא, ferner Maim. H. Sanh. C. 24. H. 4. Bei Gelegenheit die Bemerkung, daß R. Apman Heller in חי*ט zu Sanh. Ende, indem er auf den voll mir eben angedeuteten Widerspruch zwischen Maim. H. Sanh. 14, 8 und Sanh. 45, 2 aufmerksam macht, sagt: וחכ״מ לא העיר, wahrend merkwürdigerweise כ״נן zur St. diesen Widerspruch nicht nur rügt, sondern auch zu beseitigen sucht Vergl. auch R, Abr. di Boton in לךן"מ♦ ist höchst auffallend, wie dies allen spätem Autoren entgangen zu sein scheint, weil sie darüber gänzlich stillschweigen.

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