Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1860)
- Article
- Herr Dr. Jost und meine Notiz in Liebermanns Kalender [Rezension]
- Date
- 1860-07-01
- Page
- 546 (sequence 4)
- Language
- German
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516 Herr Dr. Zost und meine Notiz in Liebermann's Kalender. leuchtet, daß" u. f. w. Das mag gelten, wenn er damit sagen will, daß er das Leben des Stifters der christliche» Religion umständlich geniäß den christlichen Quellen dargestellt habe, aber was noch außerdcm? Für die Behauptung, daß die Angaben der Rabbinen ganz gewiß erdichtet seien, bringt er — so weit ich sehen kann — sonst nichts heran, als einmal, daß denselben die Absicht zu Grunde gelegen, die Schuld der Ungesetzlichkeit wo möglich zu tilgen, und zum andern, daß die Angaben ans später Zeit, dem dritten oder vierten Jahrhundert, herrühren. Aber läßt sich dagegen nicht mit Recht geltend machen, daß es den Anhängern des christlichen Religionsstisters in jener Zeit noch mehr darum zu thun fein mußte, dessen Vernrtheilung als ungesetzlich darznstellen, und wie Hr. Dr. Isich durchaus nicht die Mühe gegeben zu beweisen, daß die Redaction der christlichen Urkunden einer srnhern Zeit angehören? — Daß die Vernrtheilung von einem Sanhedrin ausgegangen, bestritt Hr. Di. I. entschieden; und obschon hierüber die Evangelicn mit den Rabbinen übereinsttmmen, thut er der Sprache der s erster» lieber Gewalt an (Abth. I., S. 404 Amu. 2), als daß er dies zugicbt.*') Als Grund hierfür giebt er an, weil, wie die Evangellen erzählen, die von den Rabbinen, bei Urthcilen über Leben und Tod vorgeschrtcbenen gerichtliche» Formen, nicht streng etnge- *) Hr. Dr. I. (Abth. I, S. 4V3 Anm. 1) macht noch geltend, daß sich der! Bericht der Rabbiner widerspricht, indem er von einer Vcrurtheilung zur Steinigung; redet. Wenn ich recht verstehe, so besteht der Widerspruch darin, daß einerseits erzählt wird, man habe ausgerufen יוצא ליסקל, während anderseits die Erecution durch j תלאוחו bezeichnet wird. Es ist mir wahrlich durchaus nicht darum zu thun, diesen! Bericht zü vcrtheidigen; und obschon ich ihn nicht für erdichtet halte, so hätte ich i sogar noch manches Bedenken, das Hr. I. entgangen zu sein scheint. Allein gleiche wohl anliegend diesen Widerspruch, so ist er nach N. Eliescr Sanh. 45, 2 כל הנסקלין נחלי[ selbstverständlich nicht schwer zu heben; aber auch nach der entgegen-; gesetzten Meinung dürste sich erwledern lassen, daß Maim. H. Sanh. E. 14 H. 8 die Bestimmung enthält, man solle den gerichtlich zum Tode- Verurth eilten, wenn es j nicht an geht, ihn der gesetzlich vorgeschriebenen TodcsarL zu unterwerfen, auf jede an-; dere mögliche Weise vom Leben zum Lode bringen. In Bezug auf alte vier tradittoneLe Todesarten ^1) erweist sich zwar diese matmonidische Bestimmung l nach S. 45, 2 nicht genügend gerechtfertigt, was auch R. I. Karo Ln 8 כ״ס- Stj beweist; jedoch wird solche von Thos. Ans. genützt auf Sanh. 53, 1 ansdrückj lich für נסקלין in Anspruch genommen, zu denen מסיח gehört. Nun dürfte es Zm