Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-07-01
- Page
- 535 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Artikel III. Die Kaktom, b) der Vorstand. 535 von diesem Vorstände erbat, dieser jüdische Vorstand einfach erklärte: er habe gegen diese Verbindung seinerseits Nichts einzuwcnden, und dagegen remonstrirenbe Gcmeindegliedcr einfach darauf verwies, daß die erste Ehe ja von einem in voller amtlicher Wirksamkeit stehenden jüdischen Geistlichen, dem großhcrzoglich oldenburgischeu Landesrabbiner, vollzogen und eiugesegnet worden, und der Senat auch deren vollkommene auch kirchlich außer Frage gestellte Legitinlität erklärt habe, weßhalb der Vorstand gar nicht befugt gewesen wäre anders als bet jeder andern ״Wittwe" zu verfahren, un.d eine religiöse Frage gar nicht mehr in Betracht gekommen sei. Wie? Nach nenn Jahren endlich wagt es dieser Vorstand sich auf einen in voller amtlicher Wirksamkeit stehenden jüdischen Geistlichcn zu berufen, dessen ״Einsegnung" diese Verbindung legalisiren und dessen Autorität in Zweifel zil ziehen dem Vorstande gar nicht weiter zustände — Wie? Gab es denn in dieser ganzen Zeit und giebt cs denn, in Hamburg, in der großen Gemeinde Hainburg, die an Secleuzahl vielleicht dreimal die jüdische Seelenzahl des oldenburger Landes deckt, gab und giebt es denn dort nicht so etwas, was dieser Gemctndcvorstand als ״einen in voller amtlicher Wirksamkeit stehenden jüdischen Geistlichen" hätte erkennen, als ״einen in voller amtlicher Wirksamkeit stehenden jüdischen Geistlicher!" hätte achten, den er hätte befragen können, befragen müssen, und dessen Ausspruch ihm als unverbrüchliche Norm hätte also dienen müssen, daß er, der Vorstand, gar nicht weiter befugt gewesen wäre für sich die Angelegenheit in Frage zu ziehen? Ist das jüdische religiöse Gesetz in Hamburg so verwaist, daß redliche Männer in rcligions-- gesetzlichen Fragen rathlos bleibcrr mußten, wenn sic nicht absichtlich nnbcrathen bleiben wollten! Oder hat dieser Vorstand nur vor dem Titel: ״Großhcrzoglich" Respekt, aber das Vertrauen, das seine Rcligionsgcmcinde einem Gesetzkundigen, einem ^jüdischen Geistlichen", die Autorität, die nach jüdischen Grundsätzen die Gesetzeskünde von selbst ihm verleiht — gilt die ihn! nichts? Sind wir, ist unser und nnscrer Kinder zeitliches und ewiges Heil, sind alle unsere thenerstcn nnd unveräußerlichstenAngelegenheiten, Interessen, Rechte und Pflichten, sind nur ganz und gar an erbärmliches Formenwcrk verkauft, daß Männer eines so öffentlichen VerlrancnS, wie eirr religiöser Gemeiudevvrstand, es wagen, eir! solches Spiel elender