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Jeschurun · 1860-07-01 · Heft 10 (Juli 1860) · p. 534

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 10 (Juli 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-07-01
Page
534 (sequence 8)
Language
German
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534 Das Hamburg« Attentat. sten Anstoß gebracht hätte, gegen das von keiner Seite Widersprach zu erwarten war, ja das vielmehr von allen Seiten ganz eigentlich erwartet wurde. Ein Vorstand, der dicsesAttentat auf das jüdische Religionsgesetz nicht gewollt, hätte es auch nimmer ge-- schehen lassen. Dafür spricht die ganze Sachlage. Wenn nun aber gleichwohl nach geschehener That der Vorstand von dem Vollzüge der Ehe keine officiclle Notiz nahm, Stollgebühren verweigerte re. so bezeugt dies nach solch solgeschwangerm Schweigen nur noch nin so mehr, wie sehr sich der Vorstand deS Verwerflichen seines Verfahrens bewußt war, und wie um so nuverantwortlicher derselbe gewesen, da er die ganze öffentliche Mcinung gegen sich hatte, deren Druck ihm diese Passivität anferlcgte, die er aber ebenso aus seiner Seite gehabt hätte, wenn er mit redlichcr Gewissenhaftigkeit einfach gethan was seines Amtes und seiner Pflicht gewesen und was sicherlich die rechtlichen Männer aller Parthcten und Richtungen von ihm erwartet haben. . Denn das sind wir überzeugt. Wärm nicht Juden, wären Christen, Türken, Heiden, aber nur rechtlich denkende Männer die Mitglieder dieses Vorstandscollegiums gewesen, es hätte das jüdische Religionsgesetz in ihren Händen diesen Schaden nicht genommen. Sie hätten das jüdische Gemeinwesen als ihren Pupillen, das jüdische Religionsgesetz als das von ihnen auszuführendc Testament betrachtet, dessen Bestimmungen ihrem Gebühren als Norm zu dienen hätten, und hätten gethan was einfache Vormundschaftspflicht heischt. Man betrachte nur einmal einfach ans diesem Gesichtspunkte diesen ganzen Vorgang — und soviel als der Z eines oft durch die subjektiveste Laune diktirten Codicilö wird doch wohl noch das Gottesgesetz aus Achtung Anspruch machen dürfen — und man wird dcls wahrhaft Erschreckende ermessen, das dies Verfahren eines jüdi-- schen Vorstandes als Symptom für die Diagnose unsrer Zeit einem jeden denkenden Erwägen bietet. Zu einem wahren Hohn erwächst aber bas Verfahren dieses Vorstandes, wenn nun, als nach stillschweigendem neunjährigen Bestände des ersten, der Ehebruch zum zweitenmale vollzogen werden sollte und wiederum sich die jüdische religionsgesetzltche Erlaubniß

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