Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-07-01
- Page
- 536 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2932754-2932877-2932888-2944902--05766-2944960- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
536 Da* Hamburger Attentat. Rabulistenpraxis in der ernstesten Sache ihres ernstesten Berufs zu treiben?! So lange es galt den Ehebruch zu hintertreiben, das schreiendste Attentat von dem jüdischen Religionsgesetzc abzuwenden, so lange — gabs für diesen Vorstand gar nicht so etwas wie eine ״geistliche Autorität", so lange war er autonom, war er Kirchcnvorstand und Kirchensürst, Dekan und Papst, Parnaß und Rab, Alles in Allem, so lange hielt er es für überflüssig — weil natürlich zn gewagt — die Frage einen ״ordentlichen Geistlichen" seiner Gemeinde vorzulegen, die schwere easuistische Frage: ob eine אשת איש מותרת בלי גט! Natürlich, er wußte ja bei sich, daß die bloße Fragestellung schon ein Hohn auf das Gesetz und ein Hohn auf den Befragten wäre, wußte ja von selbst, daß das eine Frage sei, die jeder jüdische Schulknabe zu beantworten wisse, und daß diese Fragen bejahen nichts weniger als die Autorität des göttlich jüdischen Religiousgcsetzcs verneinen hieße. Und nun, da das Unerhörte geschehen, und ein ״in voller amtlicher Wirksamkeit stehender jüdischer Geistlicher" des Aus-׳ landes die Stirne gehabt, dieses ״Ja" ansznsprechen und diesem Ja durch seine Einsegnung volle faktische Consequenz zu verleihen, allein aber mit diesem ״Ja" — trotz seines staatlichen und geistlichen Titels — sich nicht nur aus der Zahl ״jüdischer Geistlichen", sondern aus der Zahl der jüdischen Juden ansznstreichen — nun ist'S mit einem Male die ״geistliche Autorität des jüdischen Geistlichen," die gesprochen und gehandelt und vor deren Spruch und That sich der Vorstand in ״befugnißloser" Demnth beugen muß!! Und dabei war diesem Vorstand nenn Jahre lang sehr wohl bewußt was eine so gesetzwidrige Handlung — sei es auch welches ״jüdischen Geistlichen" eS wolle — bedeute, sehr wohl bewußt, wie sie die vollendetste Nichtigkeit in jedem Falle, und noch dazu in diesem in sich trage, nachdem dieser ״in voller amtlicher Wi ksamkeit stehende jüdische Geistliche" durch Darlegung der Motive seines Verfahrens sich und sein Verfahren erst recht in völlig uugatorischer Blöße gezeigt, so sehr gezeigt hatte, daß ja auch dieser Vorstand trotz der Einsegnung dieses in voller amtlicher Wirksamkeit stehenden jüdischen Geistlichen neun Jahre lang cs nicht gewagt, dem von ihm ringe-- segneten Ehebruch seinerseits öffentlich die vfficielle Anerkennung pofitiv zu verleihen.