Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-07-01
- Page
- 533 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Artikel III. Die Faktoren b) der Vorstand. 53S Berathung ward, ob die Proklamationserlaubniß zu verweigern fei, war im Schooße dieses ״jüdischen" Gcmetndevorstandes die jübische Sache verloren. Sie war es noch mehr, als der Vorstand sich beharrlich weigerte, auch nur eine Erklärung über die religiöse Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der beabsichtigten Verbindung abzugeben. Sie war cS vollends, da er sogar bei diesem Schweigen verharrte als der Staat nun ohne Rücksicht auf das jüdische Religtonsgesetz in dieser Sache vorzugehen drohte, und endlich gar der jüdtsche Vorstand, der gesetzliche Wärter und Hüther des jüdischen Religtonsgesetzes für die praktische Erfüllung desselben in seiner Gemeinde, diesen Einbruch in das seinen Händen anvertraute Heiligthum schweigend geschehen ließ. Dieses Schweigen bricht dem Vorstand nach jeder Seite hin den Stab. In diesem Schweigen ist das Collegium in seiner Gesammtheit und jedes Mitglied desselben in seiner persönlichen Männerwnrde moralisch vernichtet. Eben dieses Schweigen zeigt, daß dieser Vorstand sich Wohl der ganzen Tragweite seines Verfahrens bewußt war, daß er sehr wohl das Verbrechen kannte, das hier gegen das Religionsgesetz geschehen sollte, zu dessen Hüter er bestellt, und darum sich doch scheute geradzu durch positive Gestattung dem Verbrechen seinen Namen zu leihen. Indem er aber gleichwohl schwieg, trotz wieder-- Holter Aufforderung schwieg, ja durch sein Schweigen offenbar nach staatsseitig im voraus angekündigter Verwarnung den Vollzug deS Verbrechens provocirte, legte er eben durch dieses Schweigen in beredtester Weise an den Tag: daß ihm diese Verletzung des jüdischen Neltgionsgesetzes genehm und willkommen sei und es ihm ein keineöwegs zu hinderndes sondern ein freudig zu begrüßendes Ereigniß galt, daß hier — ohne sein direktes Zuthun — das jüdische Religionsgesetz in seiner empfindlichsten Stelle auf so eklatante Weise verletzt worden. Denn warum hätte er sonst geschwiegen, wo Reden seine gemessenste Pflicht und wo ein Wort, ein einfaches entscheidendes Wort genügend gewesen wäre um das jüdische Heiltgthum vor diesem schnöden Eingriff zu retten, ein Wort, das zu sprechen, nicht die geringste Gefahr, nicht den geringsten Kampf, nicht den gering-