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Jeschurun · 1860-07-01 · Heft 10 (Juli 1860) · p. 532

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 10 (Juli 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-07-01
Page
532 (sequence 6)
Language
German
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532 Das Hamburgir Attentat. verantwortlich zu sein für Alles, was nicht unmittelbar durch ihn selbst und die Scinigen geschieht, — künstliche, mißverstandene und mißbräuchlich ausgeartete Formen übertragen die ganze Verantwvrtung auf die bestellten theoretischen und praktischen Wächter — und der ״Weinberg des Herrn" ist verloren, wenn — der Eine schläft — und der Andere selbst mit frevelnder Hand die Füchse in den Weinberg ladet und hintendrein von dem zu ״Recht" erwachsenen Einbruch der Füchse faselt — Und das ist in Hamburg geschehen. Die zur Vcrtheidigung des Weinbergs bestellten Wächter haben den Weinberg selber verrathen! Wahrlich! Wie vielleicht in keinem sonstigen jüdischen Kreise ans Erben war in Hamburg das jüdische Religionsgeseh gerade in Ehesachen gegen jede ernstliche Verletzung durch gesetzliche Formen geschützt. Wie wir aus der Darstellung des Vorganges erfahren, kann dort keine jüdische Ehe eingegangen werden ohne Proklamation in der Synagoge. Die Erlaubntß zu dieser Proklamation hat lediglich der jüdische Gemeindevorstand zu ertheilen. Er ist ausdrücklich darauf angewiesen, bei dieser Erlaubniß-Ertheilung nicht nur etwaige administrative, sondern ganz spectell die religiösen Rücksichsen zu wahren. Und zum Ueberfluß steht die Geltung der jüdischreligionsgesetzlichen Vorschriften für jüdische Ehen noch ausdrücklich unter staatsseitig ausgesprochener Anerkennung, und ward endlich in diesem besondern Falle noch wiederholt die Entscheidung abseiten des Staats von der Erklärung des Vorstandes abhängig gemacht. Es hätte also gar keiner großen Anstrengung bedurft. Es hätte der Vorstand nur einfach sich iw dem Geleise der ihm als Juden, als Vorstand, als Behörde in der gemessensten Weise vorgeschriebenen Geschäftspflicht zu bewegen gehabt, und der Versuch zu diesem unerhörten Frevel gegen das jüdische Religionsgesetz wäre eine todtgebotene Unmöglichkeit geblieben. Wenn nun aber gleichwohl das formell Unmögliche zu einer schreienden thatsächlichen Wirklichkeit geworden, so fällt dieser ganze, in den Annalen der jüdischen Geschichte unerhörte, in seiner Verdcrbltchkeit unabsehbare Vorgang lediglich dem Vorstande, und nur dem Vorstände zur Last. Schon gleich als im Jahre 1851 es auch nur Gegenstand der

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