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Jeschurun · 1860-07-01 · Heft 10 (Juli 1860) · p. 530

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 10 (Juli 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-07-01
Page
530 (sequence 4)
Language
German
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530 Das Hamburger Attentat. Nun giebt es unter allen Prtvatverhältntffen wohl keins, das gleichwohl so sehr in die Oeffentltchkeit tritt und nicht nur stillschweigende, sondern positive Anerkennung fordert und unter öffentltcher Gemetndesanktton vollzogen werden will, als die Ehe, und es giebt wiederum keinen Kreis, von welchem nach göttlichem Gesetze also Reinhaltung und Wahrung ungetrübter Gesetzlichkeit der Ehen und der daraus resultirenden Familien erwartet wird, als der jüdische Kreis, dessen praktische Gesetzlichkeit ja eben der Vorstand zu wahren hat. Die künftige Familienreinheit der ganzen Gesammtheit ist gefährdet wenn eine ungesetzliche Ehe auch nur stillschweigend Duldüng erhält. Eine positive Sanktion einer ungesetzlichen Ehe wäre aber das größte Verbrechen, das abseiten der Gemeinde und deren Vertreter gegen das ihnen anvertraute Religionsgesetz geübt werden könnte. Was eine Religionsgemeinde anerkennt und sanktionirt, daS sanktionirt und anerkennt sie Namens des Reltgionsgefetzes, auf dessen Boden allein sie als Gemeinde steht. Eine größere verbrecherische Blasphemie gäbe es aber wohl nicht, als Namens der Religion das zu sanktioniren, worüber eben diese Religion mit Abscheu den Stab der Verdammung bricht. Wir glauben daher schwerlich zu irren wenn wir meinen, daß selbst, wenn nicht eine ungesetzliche Ehe innerhalb einer jüdischen Gemeinde vollzogen werden soll, sondern wenn ein bereits in ungesetzltcher Ehe lebendes Paar von Außen in einen jüdischen Gemeindeverband ausgenommen werden will, die Gemeinde, resp. deren Vertretung, dessen Aufnahme in die Gemeinde entschieden zu verweigern hat. Es steht dies in keiner Paralelle zu irgend einer andern Uebertretung des jüdischen Religionsgesetzes. Alle andern durch das Religionsgesetz geregelten Lebensverhältnisse stehen in keiner formmittelbaren Beziehung zur Gemetndemitgliedschaft, die hier gefordert wird und verliehen werden soll. Eine jüdische Gemeinde besteht wesentlich aus jüdischen F amilien. Familienhäupter sind ihre constttuirende Basis in erster Linie. Die Aufnahme eines Paares in die Gemeinde ist gleichbedeutend mit Aufnahme desselben in die Zahl jüdischer Familien. Ausnahme eines Paars als zur Gemeinde zählende jüdische Familie, dessen Verbindung notorisch nach jüdischem Reltgionsgesetze als Ehebruch dasteht, hieße Namens der

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