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Jeschurun · 1860-07-01 · Heft 10 (Juli 1860) · p. 529

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 10 (Juli 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-07-01
Page
529 (sequence 3)
Language
German
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Artikel III• Die Faktoren b) der Vorstand• 529 meindcangehörigen irgend einen Einstich zn üben hätte nnd vcrmöchte, diese Frage lassen wir hier ganz unberührt. Mein, sobald ein Berhältntß über die Grenzen des bloßen Privatlebens hinaus auch nur irgendwie dergestalt in die Oeffentlichkeit des Gemeindelebens tritt, daß es, wenn auch nicht einmal eine positive Anerkennung, sondern nur stillschweigend eine Billigung abseiten des Gemeinbebewußtseins verlangt, geschweige denn wenn es diese Anerkennung positiv fordert, oder gar die Autorität der Gemeinde durch deren Organe zn seiner öffentlichen Sanktionirung in Anspruch nimmt, da kann es gar keinem Zweifel unterliegen, daß der Vorstand ein jedes solches Verhältniß rein nur an den Normen des von ihm zu vertretenden Religiousgcsetzes zu prüfen, respektive, wenn ihm die Fähigkeit dazu abgeht, von der zur theoretischen religionsgesetzlichen Erkenntniß von der Gemeinde bestellten Autorität prüfen zu lassen habe, und wo ein solches Verhältniß vor diese!» Forum des jüdischen Religionsgesetzes nicht besteht, daß dann eben der jüdische G emeindevorstand in aller ersten Linie verpflichtet und darum berufen ist: für das jüdische Religionsgesetz gegen ein jedes solches Verhältniß mit aller Entschiedenheit in die Schranken zu treten. Er, der jüdische Gemeindevorstand, hat der öffentlichen Gemeinde-Mißbilligung Ausdruck zn verleihen, respektive zu veranlassen, wo Stillschweigen eine öffentliche Billigung abseiten der Gemeinde involvtren wurde. Er, der jüdische Ge meinde Vorstand, hat mit Festigkeit und Entschiedenheit Anerkennung zu versagen, respektive abseiten anderer Gemeindeorgane zu verhindern, wo das Religionsgesetz eine Arierkennung verneint. Er, der jüdische Gemeinde Vorstand darf Namens seiner Gemeinde nichts sanktioniren noch sanktioniren lassen, was vor dem Richterstuh! des Neligionsgesetzes nicht besteht, geschweige denrr was von ihm als Verbrechen gebrandurarkt ist, und er hat eine jede solche Sanktionirung von welcher Seite sie auch versucht werde, mit der ganzen Kraft seines Ansehens und der ganzen Entschiedenheit der Männerthat und des Männerworts abzrrwehren. Zu dieser praktischen Huth des heiligsten Gemeindcgnts ist er bestellt. Er muß seine Wicht erfüllen oder aufhvren jüdischer Gemetndrvorstand zu sein.

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