Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-07-01
- Page
- 528 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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628 Das Hamburger Attentat. nach unserer tiefen Uebcrzcugnng nur in Folge einer irrigen Befangenhett —;״erkannt, das aber eben deßhalb die Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung dieser Pflicht in doppeltem Maaße steigert. Wie steht demgegenüber der zweite Faktor, ein jüdischer Gemeindcvorstand, zu den Interessen des jüdischen Religionsgesetzes? Schon die kürzeste Erwägung sagt uns: Ein jüdischer Gemeindevorstand trägt die erste und vollste Verpslichtung für die Interessen des jüdischen Rcltgionsgesetzes und alle seine Rechte als jüdischer Gemeindevvrstand fließen nur aus dieser Pflicht. Ursprünglich scheint die ganze religiöse Pflicht der Gemeinde im Vorstande gegtpfelt zu haben. Er war für Theorie und Praxis der Repräsentant der Gemeinde. Es ward von ihm die vollständigste Gesetzcskunde und die verständigste und thätigste Hingebung für die Erfüllung desselben erwartet. Er war Rabbiner und Vorsteher zugleich. So lesen wir Sabbath 114, a: איזהו ת״רו שמממן אוחו פרנס ״ על הצבור וה ששואלין אוחו דבר הלכה בכל מקום ואומרwelchen Jünger der Weisen ernennt man zum Vorsteher über die Gemeinde? Den, den man überall nach dem Gesetzausspruch fragt und er giebt den rechten Bescheid." Im Laufe der Zeit gingen die Obliegenheiten eines ״Parnaß" auf zwei getrennte Persönlichkeiten über. Die theoretische Erkenntniß der vom Gesetz für das Leben gestellten Anforderungen ward vom Rabbiner getragen, die Sorge für die Ausführung dieser Obliegenheiten vom Vorstande. Beide stehen als Vertreter des Religionsgesehes da, Jener für die theoretische Erkenntniß, Dieser für die praktische Erfüllung, und alle auf einen Vorstand übertragene und von ihm auszuübende Autorität fließt nur aus seiner Obliegenheit für die Erhaltung und Verwirklichung des Reltgionsgesetzes im Kreise seiner Gemeinde. Nur insofern er damit dieser Obliegenheit genügt und ihrer zur Erfüllung desselben bedarf, kann er Leistungen ab seiten der Gemeinde beanspruchen; über diese Gränze hinaus ist seine Autorität null, verläßt er gar denBoden des Religionsgesetzes so hat er sich selber abgesetzt. In wie weit nun ein jüdischer Gemeindevorstand auf die Erfüllung des Reltgionsgesetzes in dem völlig privaten Leben der Ge-