Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1860)
- Article
- Einiges aus dem jüdischen Lehrerleben im Herzogthum Nassau
- Date
- 1860-06-01
- Page
- 497 (sequence 5)
- Language
- German
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Einiges aus dem (üb. Lehrerleben im Herzogtum Nassau. 497 feiten ju bereiten sucht? Nehmen wir z. B. nur die Kostverhältnisse in Betracht. In den meisten Gemeinden ist es schwierig ein Kost- Haus zu bekommen, und muß der Lehrer bei guter Bezahlung sich noch zu besonderem Danke seinem Kosthcrrn verpflichtet fühlen. Bei der geringsten Veranlassung mm wird ihm dieselbe ausgebvten; was soll er thun? Kann er, wenn die wenigen Mitglieder einer Gemeinde übereingekommen, dem Lehrer, der ihren Kindern geistige Nahrung reichet, die leibliche Nahrung Zu versagen, kann er, sage ich, in diesem Falle vom Schutze der Regierung sein Leben fristen? Er muß sich entweder entschließen, anstatt seiner Bibel oder sonst eines Buches zu seiner Weiterbildung, das Kochbuch in die Hand zu neb men und, dem Beispiele jenes römischen Feldherrn gemäß, seine Speise sich selbst zuzubereiten, oder, da er wegen des geringen Gehaltes meistens zum Cölibate bestimmt ist, seine Stelle zu verlassen. So findet jede Gemeinde ein wirksames Mittel, uw. das Gesetz wegen willkürlicher Entlassung des Lehrers zu umgehen. — Gehen wir von dieser schlimmsten Seite ab und nehmen nur die Art und Weise in Betracht, wie er mit seiner Gemeinde verkehrt. Gewöhnlich ist diese in Nassau sehr klein und fällt es ihr schwer, einen ansehnlichen Gehalt zu geben, der es dem Lehrer gestattete, sorgenfrei zu leben undungestört in seinem Berufe zu wirken. Er ist daher genöthigt, zu anderen Erwerbszweigen seine Zuflucht zu nehmen, und, sei es durch Privatstunden, sei es als Schreiber, seine geringen Einkünfte zu steigern. Was muß er da sich uicht Alles gefallen lassen, damit ihm diese zu seinem nothdürftigsten Unterhalte nöthige Quelle nicht versiege! Wie muß er hin- und her-lawiren, um den zum Treiben seines schwachen Fahrzeuges nöthigen Wind zu erhaschen! Er darf keine Klage laut werden lassen, wenn ein Kind aus der Schule bleibt; er muß ängstlich die Disziplin handhaben, um nur nicht der Parteilichkeit geziehen zu werden! Man schickt die Kinder regelmäßig zur Elementar- oder Realschule, da das Ausbleiben in derselben mit Strafe belegt ist; aber auf die jüdische Schule nimmt man keinen Bedacht. Wenn nur die geringste Beschäftigung, die man absichtlich während der Zeit des Besuches der christlichen Schule anfgespart, sich darbietet, so gibt dies einen hinreichenden Grund ab, um das Kind aus der