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Jeschurun · 1860-06-01 · Heft 9 (Juni 1860) · p. 480

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Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 9 (Juni 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-06-01
Page
480 (sequence 15)
Language
German
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480 Das Hamburger Attentat. Wissen und Wollen — die schwerste Verantwortlichkeit auf die eigenen Schultern. Wenn fortan der Staat zu israelitischen Religivnsgemeinde- Vorständen Männer ernennt, die politisch und bürgerlich — und das sind doch die einzigen Kategorien, unter welchen der Staat seine Angehörigen kennt — völlig untadelhaft und tüchtig sein mögen, — die aber gerade für daS Amt, für welches sie bestellt werden, und für die Wahrung der Interessen des israelitischen ReligtonSgemetndewesens nach Kenntuiß, Einsicht, religiöser Ansicht und Wandel — eben diesen specifische Kategorien, auf die bei dem ihnen zu übertragenden Amt Alles ankommt, hinsichtlich deren aber der Staat seine Angehörigen zu kennen gar kein, und sehr oft nur ein einseitig unrichtiges Urtheil hat und haben kann — aller und jeder Fähigkeit, Tüchtigkeit und Vertrauenswürdigkeil entbehren — so hat der Staat dies fortan zu verantworten. Wenn nun ferner der Staat solchen von ihm bestellten Organen noch dazu nicht nur eine administrative, sondern selbst eine urtheilende und entscheidende Autorität in religionsgesetzlichen Dingen, also für ein Gebiet einräumt, aus welches und für welches ihnen alle und jede Befähigung und Berechtigung mangelt — so hat wiederum der Staat es zu verantworten. Und wenn endlich die also vom Staate bestellten Organe in ihrer geistigen und religiösen Ungeeigentheit sich Ausschreitungen in ihrem Amte zu Schulden kommen lassen, wodurch das Religivnswesen für welches der Staat sie bestellt, in seinen wesentlichsten Grundfesten erschüttert und untergraben wird — so kann sich der Staat, der sie bestellt, nicht der Verantwortung entziehen. Als die vom Staate bestellten Vorsteher im ersten Stadium dieses Vorganges sich beharrlich weigerten dem Staate die reltgionsgesetzliche Entscheidung einer Frage abzugeben, zu deren ausschlteßlichen Wardeten der Staat sie bestellt — hätte —■■ vielleicht — der Staat also wie geschehen von der religionsgesetzlichen Sette dieser Angelegenheit ganz abstrahiren, und sie rein nur von Staatswegen und vom staatsgesetzlichen Standpunkt erledigen können, wenn nicht er, der Staat, sondern die Religivnsgemeinde dieses Vorstehercollegium zu Vertretern und Wahrnehmern ihrer religionsgesetzlichen Interessen bestellt. Die Wahrung dieser religionsgesetzlichen Rück-

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