Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-06-01
- Page
- 479 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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Artikel III. Die Kaktsrm a) der Staat. 479 Das Vorsteher-Collegium in Hamburg ist somit nicht der Gemeinde, sondern Lediglich dem Staat, der es bestellt hat, verantwortlich. Eine in ihren eigenen Interessen mündige israelitische Gemeinde kennt der Staat in Hamburg gar nicht. Sein Vorsteher-Collegium ist nichts,als eine unter staatlicher Oberaufsicht stehende, vom Staate ernannte Vormundschaft eines unzurechnungsfähigen, ewig unmündig bleibenden Pupillen, der — ״deutschisraelitische Gemeinde" — heißt. Was vor Zähren den Staat zu Creirnng einer solchen Abnormität veranlaßt, vermögen wir nicht zu ergründen. Schwerlich haben die damaligen Staatslenker stch vergegenwärtigt, wie sie durch diese Ordnung der Dinge einen ganzen großen Kreis ihrer Staatsgenosser! mit einem Schlage in ihren unveräußerlichsten heiligsten Gewissens-Rechten und Pflichten politisch vernichtet und ihnen den tiefsten Nerv ihres berechtigten communalen Daseins durchschnitten. Schwerlich aber auch haben sie bedacht, welche große kaum von ihnen zu losende schwere Verantwortung sie damit sich und allen ihren künftigen Nachfolgern in der Staatsleitung Angelegenheiten gegenüber aufgebürdet, denen gerecht zu werden Kenntnisse und Einsichten erfordert, die den Staatslenkeru als solchen, und in ihrer confessionellen Verschiedenheit zumal, ewig abgehen müssen. In dem Augenblick, in welchem der Staat die zu einer solchcn Handlung allein berechtigte Religionsgemeinde ausschloß und die Ernennung israelitischer Gemeindevorsteher sich vindicirte, setzte der Staat sich an die Stelle der israelittscherl Rrligionsgemeinde, legte der Staat sich dem israelitischen Reitgtonswesen gegenüber die Verantwortung aus, die bis dahin die israelitische Gemeinde trug, machte der Staat sich für alle die Schäden verantwortlich die das israelitische Religionswesen unter seiner, des Staates ausschließlicher Verwaltung, durch seine, des Staates, veranlaßten Maßnahmen erleidet. Zn demselben Augenblicke gab er — gewiß ohne Wissen und Wollen — die heiligsten Interessen eines Theils seiner berechtigten Angehörigen dem blindesten Ungefähr preis, und lud — gewiß ohne