Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-06-01
- Page
- 481 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2932754-2932877-2932887-2944787--05680-2944854- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Artikel III. Die Faktoren a) der Staat. 481 j sichten hätte dann nicht auf dem Staate gelegen. Der Staat hat I vollkommen das Seine gethan. Er hat diejenige!;, deren Sache es i ist, die israelitisch-religiösen Zntereffen wahrzunehmen, die die israej littsche Religionsgemeind« seilst zu diesem Zwecke für sich bestellt,; wiederholt zur Wahrung dieser Interessen ausgefordert. Sie wolle!;! iticht. Gut, das mögen die verantworten, die sie bestellt, die über- { Haupt für israelitisch-religiöse Interessen aufzukomuien haben. Der! Staat als solcher geht seinen staatlichen Gang, israelitische Reli-? gionsinteressen liegen nicht in seinem Wege — wenn — nicht viel- : leicht selbst dann noch cs ihm vielleicht nicht selbst vom höher» i Standpunkt nicht ganz gleichgültig sein möchte, von Männern des; öffentlichen Vertrauens eine solche mißbräuchliche Verkennung ihres j Standpunktes üben zu sehen. Vergegenwärtigte er sich aber, daß ihm nicht Organe i der Gemeinde sondern seine eignen, von ihm bestellten : Organe, Männer, denen er — mit Ausschluß der natürlich : einzig berechtigten und verpsiichleteu Gemeinde — die israelitisch- | religionsgemetndlichen Zntereffen in die Hände gelegt, daß diese ihm Antwort verweigern, so würde er in jedem solchen Falle vieselbe sofort zu cassiren, jedenfalls sich aber auf andere Weise authentische und vertrauenswürdige Auskunft über die religionsgesctz-! liche Seite der von ihm zu behandelnden Angelegenheit zu verschafsen haben, damit er, der Staat nicht heilig ernste Zntereffen aus; Unkunde verletze, die allein zu wahren er, der Staat, ht dem Augenblicke übernommen, in welchem er die Gemeinde von der Wahl ihrer Vertreter aus schloß und sich das Recht vindicirte: von Staatswegeu Vertreter dieser heilig ernsten Interessen zu bestellen. Dieses sich freiwillig vom Staate vindicirte Recht involvirt eine Pflicht, der der Staat als solcher nimmer zu genügen vermag. Wir sind fest überzeugt, die staatlichen Gründer der zeitigen Ordnung des jüdisch-religiösen Gemeinwesens, in Hamburg haben; sich nimmer die Tragweite ihrer Feststellung vergegenwärtigt; sie wür- - den sonst zurückgeschreckt sein vor der Verantwortlichkeit, die sie dai mit sich und allen ihren Nachfolgern im staatlichen Amte auferlegt. Wir sind ebenso fest überzeugt, die gegenwärtigen staatlichen j Autoritäten, die in dieser Angelegenheiten gehandelt, haben nicht im; Entferntesten geahnt von welcher vernichtenden Tragweite für das