Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-06-01
- Page
- 477 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Artikel III. Die Faktoren a) der Staat. 477 Dieses Staunen wächst ja erreicht den höchsten Gipfel, wenn mm die staatliche Erklärung sogar im zweiten Stadium dieses Vorganges den Vorstand ohne weiteres als erste und letzte Instanz für eine religionsgesetzlichc Entscheidung hinstellt, gegen welche Entscheidung nicht einmal Mitgliedern seiner eigenen Religionsgemeinde ein Widerspruch zusteht, bei welcher religtonsgesetzlicheu Entscheidung diese Mitglieder der eigene» Religionsgemeinde vielmehr als so völlig unbetheiligt, weil nicht unmittelbar betheiligt, zu begreifen waren, daß deren Beschwerde als unberechtigte — Ungebühr — ab- und zur Ruhe gewiesen werden mußte! Wessen ist denn das religiöse Interesse, das ein Vorsteher-Collegium wahrzunehmen hätte, ist cs dieses Collegiums oder der reltgiösen Gemeinde, die es zu vertreten, und in deren Namen cs diese Wahrnehmung auszuüben hat? Und diese religiöse Gemeinde wo ist sie anders zu finden, als in jedem Einzelnen ihrer Glieder? Und wenn das Rcligtonsgesctz, dessen Wahrung einem Collegium anvertraut wäre, von diesem Collegium bei Ausübung seiner Obliegenheiten verletzt und verhöhnt erscheint, da hätte nicht jedes Glied seinerReltgivnsgcmeinde sich in seinem heiligsten Interesse, sich in seinem heiligsten Gute, angegriffen, verletzt und verhöhnt zu fühlen, da dürfte nicht ״der Holzträger und der Wafferschöpfer", da dürfte nicht der letzte Bettler in der Rcligionsgemeinde sich für sein Religtonsgesctz erheben, Einsprache thun und den Vorstand wegen des — wie ihm scheint — geübten Verraths an dem auch von ihm und für ihn, auch von dem letzten Bettler und für den etztcn Bettler den Händen des Vorstandes anvertrauten, heiligen unveräußerlichen Gute zur Rechenschaft ziehen? Gebe man einem Vorstande eine Stellung welche man wolle, nimmer wird das seinen Händen ander traute Religtonsgesctz zu dem preeären Werth einer von ihm emanirtc» Geschäftsordnung herab zu bringen sein, über deren Inhalt er selbst als Autor die allein gültige Interpretation in Händen hätte. Es wird ihm i immer ein Gegebenes, ein Anvertrantes sein, für welches I er doch auch außer Gott im Himmel, noch Menschen,;dir es ihm anve rtrant, ausErde» verantwortlich sein muß.