Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1860-06-01 · Heft 9 (Juni 1860) · p. 476

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 9 (Juni 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-06-01
Page
476 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2932754-2932877-2932887-2944787--05675-2944849
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

476 Das Hamburger Attentat. lassen haben, ans welchem allein seine Erklärungen und Entscheidüngen Autorität nnd Macht bedeuten. Bei dem zweiten Akt dieses beklagenswerthen Drama's wurden Beschwerde führende G e m e i n d e g l i e d e r vom Staate einfach a b nnd zur Ruhe verwiesen, weil der Gemeindevorstand ein unbedingt zustimmiges Attest über die Zulässigkeit der genannten Verbindung gegeben; der Vorstand bei Erthetlung solcher Atteste nicht nur die administrativeu, sondern auch die religiösen Fragen zu berücksichtigen angewiesen sei; einzelnen, dabei nicht unmittelbar betheiligten Gemeindegltedern dagegen aber ein Widerspruchsrecht nicht zugestanden werden könne - Diese Sähe enthüllen uns einen Zustand der bedenklichsten Art nnd zeigen uns eine so erceptionelle staatliche Stellung eines jüdischen Gemeindevorstandes, daß wir auf dem Wege unsrer Untersuchung dieses Vorganges in seinen ursächlichen Veranlaffungen diesem Zustande und dieser Stellung unsere intensivste Ausmerksamkeit schenken müssen.' Schon als wir im ersten Stadium dieses Vorgangs erfuhren, wie der Staat die Frage über die religiöse Zulässigkeit einerbeabsichticten ähnlichen Verbindung non der Entscheidung eines Gemeinde Vorstandes abhängig machte; als wir ferner sahen wie der fortgesetzten Weigerung des Vorstandes eine Entscheidung in dieser Sache abzugeben, abseiten des Staates lediglich mit der Drohung begegnet wurde, bei fernerer Weigerung die Frage nach den Staatsgesehen ohne Rücksicht aus di« jüdischen Reltgionsgesetze zur Entscheidung zu bringen: schon damals fragten wir uns stauuend: Ist denn ein Gemeindevorstand überhaupt als solcher ein Collegium, von dem die Frage über die religiöse Zulässigkeit oder ' Unzulässigkeit einer beabsichtigten Ehe zu entscheiden sein dürfte? Ja wie ist es möglich, daß der Staat einen Gemeindevorstand sogar als die ausschließlich einzige Stelle für die religiöse Entschcidnng dieser Frage also ansehen konnte, daß bei Dienstversagung dieser Stelle der Staat sich nichts anderes übrig gelassen sehen konnte, als die Frage selbst und zwar nach seinen Gesetzen zu ntscheidcn nnd von aller Rücksicht aus die desfallsigen religtonSgeetzliche Vorschriften völlig zu abstrahtren?

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.