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Jeschurun · 1860-06-01 · Heft 9 (Juni 1860) · p. 475

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 9 (Juni 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-06-01
Page
475 (sequence 10)
Language
German
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Artikel m. Die Faktoren a) der Staat. 475 religionsgesetzliche Geltung auf jüdisch rcligionsgesetzlichem Gebiete, und für das jüdisch reltgionsgesetzliche Gebiet seiner jüdischen Bürger postultrt, — eine Geltung, auf welche, und in einem Gcbiete, für welches ja von vorn herein ans eine solche Geltung Verzicht geleistet worden — es hatte die Sache des jüdischen RcltgionsgesetzeS sich noch nimmer zu beklagen gehabt. Es hätte vor dem Forum und auf dem Gebiete des jüdischen Religionsgesetzes noch j immer als Ehebruch dagestanden, was der Staat von Staatswegen! als Ehe erklärt. Es hätte der Staat nur einzelnen seiner Bürger? erlaubt civilrechtlich in einer geschlechtlichen Verbindung zu leben,! die nach den Gesetzen ihres religiösen Bekenntnisses, religionsgesetzs lich ein Crimen ist, und hätte es vielleicht nur vor sich zu rechtferti- ■ gen, daß er in diesem — Ausnahmsfalle — von der verfaffungs-; mäßigen Normgiltigkeit der mosaischen Gesetze für jüdisch Matri-! monial-Sachen abgegangen. i Er soll jedoch hierbei nicht stehen geblieben sein. Er soll i im Jahre 1853 die vollkommene, auch kirchlich außer Frage gestellte Legitimität dieser Verbindung erklärt haben! Wir gestehen, wir möchten sehr an der Authenticität dieser Behauptung zweifeln dürfen. Es kann ja überhaupt kein Staat von staats wegen erklären was kirchlich fragelos legitim oder illegi-; tim sei. Eine solche Erklärung wäre ja auch tu sich völlig nugato-- , risch. Für den Staat und die staatlichen Interesse» bedarf es einer solchen Erklärung nicht, und für das Religionsgesetz und die religi on s- : gesetzlichen Interessen beansprucht ja eine solche staatliche Erklärung ■j ganz und gar keine Bedeutung. Bekenner irgend eines Reli-; gionsgesetzes können sich von diesem Religionsgesctzc nur j selbst, durch Organe, denen sie, nach ihrem Gewissen und j ihrer lleberzeugung, hinreichende Kenntnis; und hinreichende j Gewissenhaftigkeit zu trauen, sagen lassen, was nach die- ] fern Religionsgesetzr gesetzlich oder ungesetzlich ist. Jede! svnstige Erklärung durch jeden Andern hat für sie auf diesem Gei biete keinen Werth. Hätte daher der Staat in dieser Angelegenheit eine solche Ers klärnng erlassen, so würde er damit entschieden den Standpunkt ver-

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