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Jeschurun · 1860-06-01 · Heft 9 (Juni 1860) · p. 474

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Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 9 (Juni 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-06-01
Page
474 (sequence 9)
Language
German
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474 Dar Hamburger Attentat. burgtsche Gesetz v. I. 1710, daß in ״Matrimonial-Testaments- und Erbschafts-Sachen (der Inden) nach Inhalt der mosaischen Gesetze" verfahren, werden möge, und darnach wurde auch bis in die neueste Zeit in allen dahin gehörigen Angelegenheiten verfahren. Die Civilgerichte selbst hatten in dahin gehörigen civilrechtlichen Fällen bei ihren, Juden betreffenden Entscheidungen die Normen der jüdischen Gesetzesbestimmungen zu Grunde zu legen. In höchstem Einklang mit dieser feiner legalen Stellung hatte daher auch der Senat, als ihm im Jahre 1851 zuerst das Ehegesuch der Louise Cohen mit Louis Heilbut zur Erkcnntniß vorlag, die Bewilligung völlig von der Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässtgkeit abseiten des jüdischen Gemeindevorstandes abhängig gemacht, und hatte ausdrülich erklärt, daß er ״eine Trennung der ad- ״ministrativen und religiösen Rücksichten in dieser Sache nicht anerkennen könne." Leider aber glaubte derselbe sich durch das Verfahren des Vorstau des veranlaßt diesen Standpunkt völlig zu verlassen. Der wiederholten Weigerung des Vorstandes sich über die re-!igiöse Zulässigkeit der nachgcsuchten Verbindung zu entscheiden gegenüber erklärte derselbe: bei fortgesetzter Weigerung ״bliebe ihm nichts anders übrig als die Sache selbst und dann zwar lediglich nach den Staatsgesctzen und ohne alle Rücksicht auf jüdische Religtonsvvrschrift zu entscheiden", dispcnsirte auch demgemäß von der Proklamation in der Synagoge, und gab — von Staatswegen — die Erlaubniß sich ohne Proklamation copuliren laffen zu dürfen. Wir sind genöthigt auf dieses Verhalten des Staates dem Hamburger Vorstände gegenüber noch wieder zurückznkommen, bemerken für jetzt nur hier zur Sachedaß, wenn der Staat hierbei nur stehen geblieben wäre, hätte sich immer präsent gehalten, daß die Bewilligung zu dieser Verbindung von vornherein und von Staats wegen ohne alle Rücksicht ans jüdische Religionsvorschrift — daher auch ohne Proklamation in der Synagoge, in welcher wie es scheint, dort die Erklärung religiöser Znlässigkett involvirt gewesen wäre — ertheilt worden, und hätte er folgerichtig auch nur eine staatliche, d. h. civtlrechtliche Geltnng der genannten Verbindung als Ehe, nimmer aber auch deren

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