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Jeschurun · 1860-06-01 · Heft 9 (Juni 1860) · p. 473

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 9 (Juni 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-06-01
Page
473 (sequence 8)
Language
German
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Artikel III. Die Faktoren a) der Staat. 473 von Ehen und Trennungen derselben, von seinem Standpunkte j ans als rein bürgerliche Angelegenheiten zu betrachten und zu j behandeln, oder auch aus staatlichem Gebiete die bürgerliche j Geltung einer Ehe und deren Trennung von religiöser Traunng j und Scheidung abhängig zu machen. Es kann der Staat — wenn er es für recht und heilsam hält — als Staat religionsgesetzliche Trauungen und Scheidungen völlig ignoriren. Allein er kann nie seine Civil-Trauuugen und Ctvil-Scheidungen in religiöse umwandeln, er kann nie von seinen Bürgern fordern, daß sie nun Civil-Trauuugen und Scheidungen an die Stelle ihrer religtonsgesetzlichen Trauungen und Scheidungen substttuiren, daß sie Civil-Ehen und civilgertchtliche Scheidungen, als religionsgesetzliche Ehen und Scheidungen in ihrem religionsgesetzltchen Gebiete und für ihr reltgionsgesetzliches Gebiet anerkennen sollen; er kann das nicht fordern, weil er nichts logisch und moralisch Unmögliches, nichts Widersinniges von seinen Bürgern zu fordern im Stande ist, ans dem einfachen Grunde, weil kein Mensch etwas logisch und moralisch UnmöglicheS zu leisten vermag. Alle staatlichen Dekrete vermögen nicht das logisch Unwahre und moralisch Unmögliche in ihr Gegenthetl zu verwandeln. Civilehen werden immer auf religionsgesehlichem Gebiete und für religionsgesetzliche Gebiete wilde Ehen bleiben, so wie Wiederverheirathung nach blos civilgerichtlicher Scheidung auf jedem religionsgesetzlichen Gebiete und für jedes religionsgesetzliche Gebiet, das nur eine rcligiousgesetzliche Scheidung für die Ehen seiner Angehörigen kennt, für alle Zeit Ehebruch bleibt. Daran läßt sich nichts andern. Das Gegentheil ist eben logisch unmöglich. Das logisch Unmögliche kann durch keine Manipnlation wirklich werden. Nun war gerade in Hamburg die Ausführung des jüdischen religiösen Gesetzes in Ehesachen mehr als vielleicht in den meisten Staaten gewährleistet. Nicht nur die Ehe an sich, in so weit es das sittliche persönliche Gattenverhaltniß betrifft, sonder!! selbst die aus der Ehe resultirenden civilrechtlichcn Beziehungen des Gatten-Verhältnisses, ja das ganze die Familie so nahe berührende Erbrecht, sollten nach der hamburgischcn Verfassung dem jüdischen Religionögesetzt׳ gemäß gehandhabl werden. Ausdrücklich bestimmt das Ham-

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