Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-06-01
- Page
- 472 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2932754-2932877-2932887-2944787--05671-2944845- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
472 Das Hamburger Attentat. legalen Wirken und Gebühren derselben formale Kenntniß und Einsicht nehmen. Allein er wird nie an die Stelle irgend eines religiösen Bekenntnisses treten können, wird nie eine aus irgend einem Religionsgesetze als solchem fließende Funktion ausübcn, kein Erkenntniß und keine Entscheidung in religionsgesetzlichen Dingen geben, keinen Akt vollziehen können, der lediglich zu den Macht- Vollkommenheiten und Obliegenheiten der Bekenner irgend eines bestimmten Religionsgesetzes gehört. Alle seine Erkenntnisse und Handlungen sind nur auf dem Gebiete des staatlichen Lebens und für dasselbe Autorität und Macht, und nur auf demselben und für dasselbe kann Gehorsam und Beachtung derselben auch religiöse Pflicht aller religiösen Bekenntnisse sein. Verläßt der Staat dieses ihm eigeuthümliche Gebiet, so betritt er ein Gebiet, für welches er weder mit der erforderlichen Einsicht zur selbstprüfenden Erkenntniß, noch mit der nicht minder erforderlichen Befugniß bekleidet sein dürfte, hätte dann aber die doppelt-schwere, für ihn kaum genügend zu lösende Verantwortlichkeit, nicht störend und schädlich in diesem — ihm fremden — Gebiete zu verfahren. Ganz so wie der, welcher auf fremdem Gebiete eine sonst an sich erlaubte Handlung vornimmt, für allen Schaden auskommen muß, der — wenn gleich Wider seinen Willen und außer seiner Berechnung, tveil er die Lokalität nicht kennt — ans seiner Handlung entsprungen; ganz so wird jeder Staat sich wohl zu hüten haben, auf einem ihm so fremden Gebiete und für ein ihm so fremdes Gebiet, wie die Ausführung irgend eines bestimmten NeligionSgcsetzes, Erkenntnisse zu erlassen und Aktionen vorzunehmen, die ja aus diesem Gebiete und für dasselbe auf jede berechtigte Bedeutung von vorn herein verzichten müssen, und mit denen er — wenn er gleichwohl deren Geltung fordert, und auch in Folge der seinen! Worte und seinem Willen in allen sonstigen Gebietcn nnvrrbrüchlich zu zollenden Deserenz, von seinen Angehörigen in gedankenloser Vermischung der Standpunkte wtdcrsprnchlos erhält, — unbewußt, gewiß aber unbeabsichtigt eben dieses Gebiet bis in seine tiefsten Grundfesten zu erschüttern und zu zerstören Gefahr läuft. So muß cs z. B. ein jedes religiöse Bekenntutß dem Staate völlig anheim lassen, ob derselbe es seinen Staatszwecke» entsprechender hält, Ehesachen, insbesondere die Eingehung