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Jeschurun · 1860-06-01 · Heft 9 (Juni 1860) · p. 471

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 9 (Juni 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-06-01
Page
471 (sequence 6)
Language
German
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Artikel III. Die Faktoren a) der Staat. 474 von vornherein sagen: Ist es möglich geworden das größte Verbrechen gegen Gottes heiliges Gesetz des Judenthums mit den Formen gotthetliger, jüdisch gesetzlicher Sanktion zu bekleiden, so kann von allem diesem die Schuld nur in den Organen liegen, die diese Sanktion mittelbar oder unmittelbar zu handhaben, oder sie doch hier gehandhabt haben; es muffen entweder unberechtigte Organe, oder berechtigte in unberechtigter Weise eingegriffen haben, oder es müssen die berechtigten so völlig unterdrückt gewesen sein, daß sie in keiner Weise das Unerhörte abznändern vermochten, oder endlich es müssen alle diese Momente zusammengewirkt haben um das Unerhörte zu erzeugen. Betrachten wir aus diesem Gesichtspunkte die verursachenden Faktoren dieses Faktums. Zuerst denn a) den Staat. Welche Stellung hat der Staat gegenüber der Erfüllung des jüdischen Religionsgesetzes abseiten der Bekenner desselben in seiner Mitte, und in welcher Stellemg finden wir denselben bei dem Hergange des Ereignisses, das uns beschäftigt? Der Staat, als solcher, hat mit der Erfüllung irgend eines religiösen Gesetzes abseiten der Bekenner desselben direkt nichts zu schaffen; die Erfüllung desselben kann kein direkter Gegenstand weder für die Aenßerung einer staatlichen Erkenntniß, noch für die Entfaltung einer staatlichen Macht sein. Nur indirekt, insofern die Erfüllung ihres religiösen Gesetzes mit zu den Rechten gehört, deren unbehinderte Ausübung der Staat seinen Bürgern zu gewährleisten hat, kann die Erfüllung eines solchen auch Gegenstand der Erkenntniß und Wirksamkeit einer staatlichen Macht werden. Er kann in die Lage kommen, seine Bürger in der Ausübung dieses Rechts jfd)ü|cn zu müssen. Er kann, in so fern die Erfüllung eines ReigionsgesetzeS ans dem Privatkreise tu das öffentliche Cvmmunal- Leben, und damit einerseits anderen Manifestationen des öffentlichen Staatslebenö zur Seite tritt, andrerseits eine Machtausübung öffentlicher Organe einzelnen vom Staate zu schützenden Bürgern gegenüber bedingt, von der legalen Eristenz dieser Organe und von deni

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