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Jeschurun · 1860-06-01 · Heft 9 (Juni 1860) · p. 468

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 9 (Juni 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-06-01
Page
468 (sequence 3)
Language
German
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468 Das Hamburger Attentat. ״lich nach den Staatsgesetzen und ohne alle Rücksicht auf ״jüdische Religionsvorschrift zu entscheiden." So verfuhr denn auch schließlich der Senat und crtheilte den Supplikanten die Erlaubniß, sich ohne Proklamation copuliren zu lassen. Allein in Hamburg fand sich damals kein jüdischer Geistlicher, der eine Copulation unter solchen Amständen zu vollziehen sich hätte bereit sinden lassen. Nur in Oldenburg war der Mann ״der rettenden That" in dem Rabbiner D!\ Wechsler zu finden. Die Ceremonic der Trauung ward von diesem vollzogen. Der Hamburger Vorstand nahm damals von diesem Akt in keiner Weise officielle Notiz, wies die von Heilbut osserirten Stolgebären, sowie alle vor und nach einer Verhetrathung üblichen Abgaben zurück und konnten auch die aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kinder als in jüdisch gesetzlicher Ehe geboren in die Gemetnderegister nicht eingetragen werden; es geschah dies vielmehr nach einer ausdrücklichen Bestimmung des Senats vom 20. April 1853 mit der Bemerkung: ״daß das Kind in der vom Senat ge- ״statteten und von dem Großh, Oldenburgischen Landrabbiner zu ״Oldenburg eingesegneten Ehe erzeugt worden." Mit dieser Notiz sollte, wie es scheint, der bürgerlich entschiedene, religiös aber zweifelhaft gehaltene Charakter dieser Verbindüng gewahrt werden. Heilbut starb, die Frau Cohen geb. Bacher wollte eine neue Verbindung mit Moses Susman Israel eingehen, dieser wandte sich an das Vorstehercollegium und dieses jüdische Vorst eh ercollegium erklärte nun pure, daß seinerseits gegen diese Verbindung Nichts einzuwenden sei Mehrere Mitglieder der Gemeinde erfuhren am 29. Januar d. I., daß auf Grund dieses Zeugnisses der Ehefrau Cohen am 30. die behördlichen Erlaubniß zur Eingehung einer anderweitigen Verbindung mit dem Israel ertheilt werden sollte und wandten sich bei der Dringlichkeit der Sache sofort unmittelbar unter dem 30. Januar an den Senat um Jnhibirung der Proklamation, wurden aber vom Senate mit diesem Gesuche ab und zur Ruhe verwiesen weil, — wie es in den Motiven lautet — da bei Ertheilung von Proklamationsscheinen der Vorstand nicht nur die administra-

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