Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1860-06-01 · Heft 9 (Juni 1860) · p. 467

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 9 (Juni 1860)
Article
Das Hamburger Attentat
Date
1860-06-01
Page
467 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2932754-2932877-2932887-2944787--05666-2944840
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Artikel II. Der Vorgang. 467 Zm September 1851 suchte Louis Heilbut bei dem Gemeinde- Vorstande die Erlaubniß nach,sich mit der, durch die dortigen Ge-- richte von ihrem Ehcmannc bürgerlich geschiedenen Louise Cohen geb. Bacher ohne vorhergegangene den jüdischen Vorschrtften entsprechendeScheidung von ihrem Ehemanne, in der Synagoge proklamiren zu lassen. Die derzeitigen Cult ns vorsteh er traten der Gestattung die-- ser Proklamation entgegen. Selbst in ihrer Beziehung zum Staate standen sie mit dieser Weigerung aus völlig gesichertem Rechisbvdcn, da nach einem Gesetze von 1710 und einer Verordnung vor 1849 in jüdischen Ehesachen nur nach jüdischen Gesetzen verfahren werden soll. Die Cultusvorsteher waren entschieden; der Vorstand jedoch in seiner Gesammtheit war schwankend; gleichwohl wagte er es nicht die Wiederverhetrathung für gesetzlich erlaubt zu erklären; die Proklamation blieb vom Vorstande versagt. Der Senat, an welchen sodann nach Weigerung des Vorstandes die Proklamation zu gestatten die Angelegenheit gelangt war, nahm zucrstganzden loyalen Standpunkt ein. Er forderte von dem Vorsteher-Collegium eine bestimmte Entscheidüng über die Zuständigkeit der Wiederverheirathu ng der genannten Frau und hob ausdrücklich hervor, daß er eine Trennung der administrativen und religiösen Rücksichten in dieser Sache nicht anerkennen könne. Es war somit die Angelegenheit rein in die Hände des jüdischen Vorstandes gegeben. Eine einfache aber entschiedene Erklärung abseitcn des Vorstandes, daß die Wiederverheirathung nach jüdischen Gesetzen unzulässig und Ehebruch sei, hätte von vornherein die Sache erledigt und diesen ganzen Frevel gegen das jüdische Gesetz und gegen die heiligsten Interesse» deS Iudenthums im Keime erstickt. Allein der Vorstand war zur Abgabe einer solchen Entscheidung trotz wiederholter Aufforderung nicht, und selbst dann nicht zu bewegen, als der Senat unterm 18. Nov. 1851 erklärte, daß bei fortgesetzter Weigerung des Vorstandes eine solche Entscheidung abzugeben, ״ihm", dem Senate, ״nichts anders übrig bl ei- ״den werde, als die Sache selbst und zwar dann ledigso

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.