Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1860-04-01 · Heft 7 (April 1860) · p. 397

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 7 (April 1860)
Article
Berlin [Nachricht]
Date
1860-04-01
Page
397 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2932754-2932877-2932885--05550-2944668
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

397 Justtzwinister entgegen. Das Obertribunal habe die betreffenden Urtheile allerdings erlassen, aber er müsse bemerken, daß dies im Jahre 185t geschehen sei, also zu einer Zeit, wo die Jurisprudenz sich über die Rechtsstörungen des Jahres 1848 noch zu ortenriren gehabt habe. Später habe das Ooertribunal den Standpunkt von 1851 wieder verlassen. Der Justiznünister: Er habe die Urthetle des Obertribunals nur zu dem Zweck angeführt, um zu beweisen, daß die Rechtssprechung des Obertribunals nicht immer eine constante gewesen. — Den Vorwurf, daß das Obertrtbunal unter dem Einflüsse einer Zeitströmung gehandelt, müsse er zurückweisen. — Graf Rittberg weist aus der Geschichte der Verfass sungsentstehung nach, wie der Art. 12 der Verfassung, nach seiner Meinung, nur eine allgemeine Bestimmung enthalte, die erst noch der spectellen gesetzlichen Regulirung bedürfe. Andererseits gehe aber auch die Majorität der Commission zu weit. Es sei doch bestimmt worden, daß die alte Kreisordnung nur in soweit wieder hergestellt werden solle, als sie mit der Verfassung nicht in Widerspruch stehe. Wie könne man hieraus folgern wollen, daß den Juden das Recht der Standschaft nun nicht zukomme? In der That er vermisse hier alle Conseguenz. Eine gesetzliche Regelung der Sache thue Noth; mit ihrem gegenwärtigen Principe werde die Staatsregierung stets in neue Verlegenheiten kommen. — Graf Arnim-Bopßenburg: Es handle sich um die Frage, ob der Act ministerieller Verfassungs-Interpretation, welcher vorltege, in sich berechtigt sei oder nicht; er müsse sich hier für Nein entscheiden. Redner tritt hierauf einer vom Minister des Innern in der Comm.issiun gethanen Aeußerung entgegen, als ob er, Redner, sich im Jahre 1855 im Staatsrathe tm Sinne des Standpunktes der gegenwärtigen Regierung ausgesprochen habe. Damals habe es sich um eine Zulassung der Juden zur Standschaft gar nicht gehandelt. Zur Sache wieder zurückgehend, fragt Redner hierauf: ob es wohl gerechtfertigt gewesen sei, daß der Minister des Innern eine Streitfrage, die nun schon zehn Jahre gedauert, mit einem Mal einfach ans seinem Bureau heraus durch ein Rescript entschieden habe, und zwar in dem vollen Bewußtsein also entschieden habe, daß er sich mit dem Herrenhause in Widerspruch befinde? Wolle die Regierung das Recht Aller schützen, wie könne sie dann dem Einen die Standschaft nehmen und sie dem Andern geben? (Bravo!) Der Minister des Innern: Die Regierung werde ruhig und festen Schritts ihren Weg gehen, unbekümmert um alle Angriffe, und thun, was sie für Recht halte. Es handle sich um feine Legislation, sondern um die Handhabung bestehender Gesetze. Hier werde die Regierung sich ihre Besugniß nicht schn׳'il׳rn lassen!

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.